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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1913. M. 4.
Polizeiverordnung,
betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von
Azetylen sowie die Lagerung von Kalziumkarbid.
(Azetylenverordnung).
Vom 7. Februar 1913.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 22. Mai 1882 erlassen wir für den Umfang des Fürstentums
die nachstehende Polizeiverordnung:
Anzeigepflicht für Azetylenenlegen und Kalziumkarbidlager.
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Wer Azetylen herstellen und verwenden oder wer Kalzium-
karbid lagern will, hat dies unbeschadet der Bestimmungen im § 29
spätestens bei der Inbetriebsetzung der Anlage der Ortspolizeibe-
hörde anzuzeigen, an dem der Betrieb stattfinden soll. Daneben
sind die Verkäufer von Azetylenanlagen verpflichtet, der vorbe-
zeichneten Behörde spätestens bei der Ablieferung der Apparate die-
jenigen Personen zu bezeichnen, welche Azetylenanlagen zum Zwecke
der Herstellung von Azetylen erwerben.
Mit der ersteren Anzeige sind zwei genaue Beschreibungen
und zwei deutliche Schnittzeichnungen der Apparate mit einge-
tragenen Maßen sowie bei nicht im Freien aufzustellenden, fest-
stehenden Apparaten zwei deutliche Baurisse und Lagepläne des
Aufstellungsraums vorzulegen. Aus letzteren müssen alle im Um-
kreis von mindestens 5 Meter um die Aszetylenanlage liegenden
Gebäude oder Räume nebst deren Tür= und Fensteröffnungen er-
sichtlich sein. Die Beschreibung muß die Einrichtung und die Be-
triebsweise des Apparats sowie die Art der Reinigung des Gases,