Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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An den Apparaten dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile 
angebracht sein. Die Verwendung von Kupferlegierungen ist zulässig. 
Aufstellen feststehender Azetylenapparate. 
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Feststehende Azetylenapparate, d. h. solche, welche mit einer 
festverlegten Leitung verbunden sind oder bei beweglicher Leitung 
den Aufstellungsraum nicht wechseln, müssen in besonderen, aus- 
schließlich den Zwecken des Betriebs der Apparate dienenden Räumen 
mit dichten Wänden und leichter Bedachung aufgestellt werden (vgl. 
jedoch §§ 11 und 12). Die Verschalung der Dachflächen oder die 
lose Auflegung einer leichten, mit schlechten Wärmeleitern bedeckten 
Zwischendecke ist gestattet. Gasbehälter dürfen im Freien ausgestellt 
werden, wenn ihre Wasserabschlüsse gegen Einfrieren geschützt sind. 
Die Apparatenräume müssen derart geräumig sein, daß die 
Apparate zugänglich sind. 
§ 7. 
Die Apparatenräume müssen genügendes Tageslicht haben, um 
in ihnen alle erforderlichen Arbeiten bei Tage ohne künstliche Be- 
leuchtung vornehmen zu können. 
Apparatenräume, bei denen es nach ihrer Zweckbestimmung 
von vornherein zu erwarten ist, daß eine Bedienuug der Apparate, 
wenn auch nur gelegentlich, in der Dunkelheit erforderlich wird 
(3. B. in Gastwirtschaften oder bei Anlagen für eine Stunden- 
leistung von mindestens 3000 Liter Gas), müssen Einrichtungen 
zur künstlichen Beleuchtung erhalten. Diese darf nur von außen 
vor gasdichten, nicht zu öffnenden Fenstern aus starkem Glase durch 
geschlossene, haltbare Laternen erfolgen. Wird in letzteren Azetylen 
benutzt, so muß daneben eine andere Beleuchtungsart für die 
Laternen betriebsbereit vorhanden sein. 
In der zur künstlichen Beleuchtung des Apparatenraums be- 
nutzten Umfassungsfläche sollen, wenn es nicht unbedingt erforder- 
lich ist, Türen nicht vorhanden sein. Fenster in dieser Fläche 
müssen aus starkem Glase bestehen, gasdicht und nicht öffenbar sein.
	        
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