Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

395 — 
Aufstellung beweglicher Azetylenapparate. 
9 13. 
Bewegliche Azetylenapparate, d. h. solche, welche für wechselnde 
Betriebsstätten bestimmt sind, dürfen nur im Freien aufgestellt 
werden; ihr Abstand von Feuerstellen im Freien, von den Fenstern 
und Türen benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, 
Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie 
von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) muß mindestens 
5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, betragen; der 
Aufstellungsort muß gegen den Zutritt unbefugter Personen ab- 
gesperrt werden. Auf Fenster aus starkem Glase, die gasdicht und 
nicht öffenbar sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
Vor dem unvorsichtigen Gebrauche von Feuer oder Licht in der 
Nähe beweglicher Apparate ist durch Anschlag zu warnen. 
Der Abstand ovnn 5 Meter braucht bei der Benutzung von 
beweglichen Apparaten im Freien für technische Zwecke 
G. B. zum Schneiden, Schweißen) nicht eingehalten zu werden, 
sofern der Apparat in einem geschlossenen fahrbaren Wagenkasten 
aufgestellt wird, dessen Türen und Fenster von Feuerstellen ab- 
gewendet sind. 
8 14. 
Abweichend von § 13 können bewegliche Apparate für technische 
Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) bis zu 10 Kilogramm 
Kalziumkarbidfüllung vorübergehend innerhalb von Arbeitsräumen 
aufgestellt werden, wenn ihre Aufstellung im Freien aus örtlichen 
oder technischen Gründen untunlich ist, und wenn nachstehende be- 
sondere Bedingungen erfüllt werden: 
a) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer 
Inbetriebsetzung und ihres Betriebs kein Azetylen in 
irgendwie bedenklichen Mengen in den Aufstellungsraum 
entweichen kann; insbesondere muß der Gasbehälter die 
Gasausbeute aus der ganzen im Apparat aufgespeicherten 
Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung 
50“
	        
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