Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 400 — 
„Kalziumkarbidlager, Unbefugten ist der Zutritt verboten! Zum 
Löschen eines Brandes kein Wasser zu verwenden.“ 
Ausnahmen. 
§ 26. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung: 
1. 
## 
auf staatliche und wissenschaftliche Institute, soweit sie Aze- 
tylen zu Lehr= oder Prüfungszwecken herstellen oder ver- 
wenden, 
. auf die Lagerung von Kalziumkarbid in Fabriken, in denen 
Kalziumkarbid hergestellt oder verarbeitet wird, soweit 
deren Genehmigung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen 
erfolgta. 
. auf Apparate zur Beleuchtung von Fahrzeugen, tragbare 
Lampen und tragbare Laternen sowie auf die Lagerung 
der hierzu erforderlichen Menge Kalziumkarbid mit der 
Maßgabe, daß bei den Apparaten, Lampen und Laternen 
die Karbidfüllung 2 Kilogramm, der Uberdruck 0,2 Atmos- 
phären und die Temperatur im Gasraum des Entwicklers 
1000 C nicht übersteigen darf, daß ferner bei ihnen die 
Verwendung von Kupfer an allen vom Azetylengas be- 
rührten Stellen verboten ist und daß endlich nicht mehr 
als 10 Kilogramm Kalziumkarbid auf Vorrat gelagert 
werden, 
. auf selbsttätige zu Beleuchtungszwecken bestimmte Ver- 
drängungsapparate für besonders präpariertes Kalzium- 
karbid mit sehr langsamer Nachvergasung und festem 
inneren Zusammenhalte (z. B. sogenanntem Beagid, Kar- 
bidid) mit Karbidfüllungen bis zu insgesamt 2 Kilogramm, 
sofern deren Typ von dem Ministerium auf Grund einer 
fachmännischen auch im Betriebe vorgenommenen Prüfung 
und Begutachtung besonders zugelassen ist und die Appa- 
rate in Räumen aufsgestellt werden, die mindestens 25 Kubik- 
meter Luftraum enthalten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.