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„Kalziumkarbidlager, Unbefugten ist der Zutritt verboten! Zum
Löschen eines Brandes kein Wasser zu verwenden.“
Ausnahmen.
§ 26.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung:
1.
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auf staatliche und wissenschaftliche Institute, soweit sie Aze-
tylen zu Lehr= oder Prüfungszwecken herstellen oder ver-
wenden,
. auf die Lagerung von Kalziumkarbid in Fabriken, in denen
Kalziumkarbid hergestellt oder verarbeitet wird, soweit
deren Genehmigung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
erfolgta.
. auf Apparate zur Beleuchtung von Fahrzeugen, tragbare
Lampen und tragbare Laternen sowie auf die Lagerung
der hierzu erforderlichen Menge Kalziumkarbid mit der
Maßgabe, daß bei den Apparaten, Lampen und Laternen
die Karbidfüllung 2 Kilogramm, der Uberdruck 0,2 Atmos-
phären und die Temperatur im Gasraum des Entwicklers
1000 C nicht übersteigen darf, daß ferner bei ihnen die
Verwendung von Kupfer an allen vom Azetylengas be-
rührten Stellen verboten ist und daß endlich nicht mehr
als 10 Kilogramm Kalziumkarbid auf Vorrat gelagert
werden,
. auf selbsttätige zu Beleuchtungszwecken bestimmte Ver-
drängungsapparate für besonders präpariertes Kalzium-
karbid mit sehr langsamer Nachvergasung und festem
inneren Zusammenhalte (z. B. sogenanntem Beagid, Kar-
bidid) mit Karbidfüllungen bis zu insgesamt 2 Kilogramm,
sofern deren Typ von dem Ministerium auf Grund einer
fachmännischen auch im Betriebe vorgenommenen Prüfung
und Begutachtung besonders zugelassen ist und die Appa-
rate in Räumen aufsgestellt werden, die mindestens 25 Kubik-
meter Luftraum enthalten,