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Azetylenfabriken.
g 20.
Die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme der-
jenigen über die Lagerung von Kalziumkarbid finden auch auf die
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem, verdichtetem,
gelöstem und flüssigem Azetylen Anwendung, welche als chemische
Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung be-
dürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außerdem
die Bestimmungen des Gesetzes gegen den verbrecherischen und ge-
meingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884,
(Reichs-Gesetzbl. S. 61) zu beachten.
Übergangsbestimmungen.
g 80.
Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
bestehenden und der bisher gültigen Verordnung entsprechenden
Azetylenanlagen können, solange sie nicht wesentlich verändert
werden, neue Anforderungen auf Grund dieser Veroroͤnung nur
gestellt werden, wenn solche zur Beseitigung erheblicher Gefahren
für das Leben und die Gesundheit der mit der Bedienung betrauten
Personen oder des Publikums erforderlich oder ohne unverhältnis-
mäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen erteilten Be-
freiungen bleiben in Kraft.
Apparate, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
nach deren Bestimmungen gebaut und angelegt worden, sind nicht
zu beanstanden.
Strafbestimmungen.
g 31.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft, soweit nicht
nach anderen Bestimmungen schwerere Strafen verwirkt sind.