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muß den Vorschriften des § 8 der Verordnung entsprechen. Die
Weite des Sicherheitsrohrs muß bei Gasbehältern, denen das Gas
vom Entwickler durch eine Rohrleitung zugeführt wird, mindestens
der Weite der letzteren entsprechen.
Die Anbringung des Abzugsrohrs ist nicht erforderlich, wenn
der Entwickler mit einem solchen versehen ist, sofern dadurch gleich-
zeitig überschüssiges Gas aus dem Gasbehälter abgeführt werden
kann, sowie bei Aufstellung von Gasbehältern im Freien.
10. Es ist dafür zu sorgen, daß das Gas für den Verwendungs-
zweck hinreichend trocken in die Leitung gelangt.
C. Reiniger.
Bei allen Azetylengasentwicklungsapparaten muß in zuver-
lässige Veise dafür gesorgt sein, daß das Gas in technisch reinem
Zustand, d. h. hinreichend frei von Phosphorwasserstoff, Schwefel-=
wasserstoff, Ammoniak u. dgl. in die Gebrauchsleitung gelangt.
Die Art der Reinigung ist in der vor der Inbetriebsetzung des
Apparats der Ortspolizeibehörde vorzulegenden Beschreibung anzu-
geben. Reiniger sind in der Regel hinter dem Gasbehälter und,
sofern mehrere Reiniger zur gleichzeitigen Benutzung angeordnet
werden, derart anzuordnen, daß sie einzeln oder gruppenweise aus-
geschaltet werden können, und daß das Gas im Reiniger gleich-
mäßig verteilt wird.
Erforderlichenfalls (insbesondere bei getrennt vom Entwickler
aufgestelltem Gasbehälter) ist der Apparat außer mit einer Reini-
gungsanlage noch mit einem Wäscher zu versehen. Dieser kann
zugleich als Wasserabschluß zwischen Entwickler und Gasbehälter
ausgebildet sein. Er muß Vorrichtungen erhalten, die das Nach-
füllen von Wasser während des Betriebs ermöglichen und einen zu
hohen Flüssigkeitsstand vermeiden lassen.
Azetylenanlagen für eine Stundenleistung von mindestens
3000 Liter Gas müssen mindestens mit einem besonderen Wäscher
und zwei umschaltbaren Reinigungsanlagen versehen werden.
12. Die Reinigungsmasse darf keine mit dem Gase abziehenden
Produkte erzeugen, welche die Metalle des Apparats oder der