Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Leitung angreifen. Sie muß in den Reinigern in solcher Weise 
untergebracht werden, daß eine zerstörende Einwirkung auf die 
metallischen Wände des Reinigers ausgeschlossen ist. Sie darf in 
Verbindung mit Azetylen keine explosiven Verbindungen bilden können. 
D. Wasservorlage. 
13. Für Azetylenanlagen zum Schweißen, Schneiden, Löten 
oder dergleichen ist an jeder Gebrauchsstelle die Einschaltung einer 
Wasservorlage erforderlich, welche das Zurücktreten von Sauerstoff 
oder Luft in die Azetylenanlage wirksam verhindert und einen 
etwaigen Flammenrückschlag unschädlich macht. 
E. Rohrleitungen. 
14. Die Abmessungen der Rohrleitungen und Hähne müssen 
im richtigen Verhältnis zu der Leistung der Apparate stehen. Den 
Rohrleitungen ist genügendes Gefälle zu geben, sodaß die An- 
sammlung von Wasser vermieden wird; an allen tiefsten Punkten 
müssen zugängliche Entwässerungsvorrichtungen angebracht werden. 
Als Material für Gasleitungen darf nur Eisen verwendet werden. 
Gummischläuche sind nur zur Verbindung mit beweglichen Lampen, 
Kochapparaten, Schweißpistolen usw., bei Anlagen zur Beleuchtung 
von Schaubuden, Karussels und dergleichen zum Anschluß des 
Apparats an die festverlegte Gasleitung und in den Fällen der 
§§ 12 und 14 der Verordnung zum Anschluß an Sicherheitsrohre 
zulässig. Die Schläuche müssen durch Drahtwicklung oder auf 
ähnliche Weise verstärkt und durch Hähne in den festen Leitungen 
absperrbar sein. Für technische Zwecke bedürfen die Schläuche 
keiner Drahtumwicklung. Zum Schutze gegen Abgleiten der 
Schlauchenden sind diese auf den Rohrstutzen durch geeignete Be- 
festigungsmittel zu sichern. Für Schweiß= und Lötbrenner sind 
solche nicht erforderlich. Die Leitungen müssen im übrigen unter 
Beobachtung derselben Vorsichtsmaßregeln wie Steinkohlengas- 
leitungen nach den Normalien des Vereins deutscher Gas= und 
Wasserfachmänner verlegt werden.
	        
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