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Leitung angreifen. Sie muß in den Reinigern in solcher Weise
untergebracht werden, daß eine zerstörende Einwirkung auf die
metallischen Wände des Reinigers ausgeschlossen ist. Sie darf in
Verbindung mit Azetylen keine explosiven Verbindungen bilden können.
D. Wasservorlage.
13. Für Azetylenanlagen zum Schweißen, Schneiden, Löten
oder dergleichen ist an jeder Gebrauchsstelle die Einschaltung einer
Wasservorlage erforderlich, welche das Zurücktreten von Sauerstoff
oder Luft in die Azetylenanlage wirksam verhindert und einen
etwaigen Flammenrückschlag unschädlich macht.
E. Rohrleitungen.
14. Die Abmessungen der Rohrleitungen und Hähne müssen
im richtigen Verhältnis zu der Leistung der Apparate stehen. Den
Rohrleitungen ist genügendes Gefälle zu geben, sodaß die An-
sammlung von Wasser vermieden wird; an allen tiefsten Punkten
müssen zugängliche Entwässerungsvorrichtungen angebracht werden.
Als Material für Gasleitungen darf nur Eisen verwendet werden.
Gummischläuche sind nur zur Verbindung mit beweglichen Lampen,
Kochapparaten, Schweißpistolen usw., bei Anlagen zur Beleuchtung
von Schaubuden, Karussels und dergleichen zum Anschluß des
Apparats an die festverlegte Gasleitung und in den Fällen der
§§ 12 und 14 der Verordnung zum Anschluß an Sicherheitsrohre
zulässig. Die Schläuche müssen durch Drahtwicklung oder auf
ähnliche Weise verstärkt und durch Hähne in den festen Leitungen
absperrbar sein. Für technische Zwecke bedürfen die Schläuche
keiner Drahtumwicklung. Zum Schutze gegen Abgleiten der
Schlauchenden sind diese auf den Rohrstutzen durch geeignete Be-
festigungsmittel zu sichern. Für Schweiß= und Lötbrenner sind
solche nicht erforderlich. Die Leitungen müssen im übrigen unter
Beobachtung derselben Vorsichtsmaßregeln wie Steinkohlengas-
leitungen nach den Normalien des Vereins deutscher Gas= und
Wasserfachmänner verlegt werden.