Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Anlage A. 
Prüfungsordnung 
für Azetylenapparate, für die gemäß den 8§8§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 
und 5 der Verordnung über Herstellung, Aufbewahrung und Ver- 
wendung von Azetylen sowie über Lagerung von Kalziumkarbid 
die Zulassung beantragt wird. 
I. 1. Anträge auf Zulassung von Typen sind in den Fällen 
der §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 der Verordnung 
an die technische Aufsichtskommission für die Untersuchungs- 
und Prüfstelle des Deutschen Azetylenvereins zu Berlin 
zu richten. 
2. Dem Antrag sind je in zweifacher Ausfertigung beizufügen: 
a) eine deutliche Schnittzeichnung des Apparats mit ein- 
getragenen Maßen (auch der Wandstärken) oder einer 
tabellarischen Ubersicht der Maße, falls die Apparate 
in verschiedenen Größen hergestellt werden sollen. 
Bei Schweiß= und Schneideanlagen ist die Wasser- 
vorlage in derselben Weise darzustellen, 
eine genaue Beschreibung des Apparats mit Angaben 
über das Material der Einzelteile, den nutzbaren 
Inhalt des Gasbehälters und des Wasserraums des 
Entwicklers oder des Kühlwasserraums, über die 
Karbidfüllung und die größte Stundenleistung, ge- 
trennt für die einzelnen Herstellungsgrößen des 
Apparatentyps, sowie über die Art der Reinigung 
des Gases und die Wasservorlage, 
O eine eingehende Betriebsvorschrift. 
3. Außerdem ist in den Fällen der §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 
der Verordnung eine Bescheinigung darüber beizufügen, 
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