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Apparats unzulässig großen Gasmenge oder Temperatur-
steigerung wirksam verhindert wird oder Abweichungen
von den normalen Verhältnissen eintreten. Bei normaler
Bedienung des Apparats dürfen keine irgendwie bedenk-
lichen Mengen Gas austreten.
Weiter ist die Betriebsvorschrift darauf zu prüfen, ob sie
verständlich und zutreffend abgefaßt ist, und ob in ihr auf
die im Betriebe vorauszusehenden Störungen und deren
Beseitigung (z. B. Wassermangel, Nachfüllung der Wasser-
verschlüsse, Verschlammung) genügend Rücksicht genommen ist.
Endlich sind die Wasservorlagen auf ihre Wirkung zu prüfen.
Ergeben sich bei der Prüfung Anstände, die durch geringe
Anderungen oder Herabsetzung der höchsten Stundenleistung
bei entsprechender Anderung der Füll= oder Karbidzu-
führungseinrichtungen behoben werden können, so ist dem
Antragsteller Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu
beseitigen oder seinen Antrag abzuändern.
Die Antragsteller sind verpflichtet, der technischen Aufsichts-
kommission nach Durchführung der Prüfung berichtigte
Unterlagen (s. I. 1 a bis c) in der erforderlichen Zahl
einzusenden.
Die Untersuchungs= und Prüfstelle hat über die Ergebnisse
der Betriebsprüfung einen Prüfungsbericht aufzustellen.
Derselbe muß die Zeitdauer der einzelnen Prüfungsab-
schnitte, während welcher der Apparat im vollen Betriebe
geprüft wurde, unter Angabe des Karbid= und Wasser-
verbrauchs, der Menge des entwickelten Azetylens, der
beobachten Temperaturen und aller anderen Wahrneh-
mungen enthalten. Ferner ist anzugeben, ob bei der
Beschickung oder Entschlammung unzulässige Mengen von
Azetylen entwichen sind, und ob sich im Schlamme starke
Dunkelfärbung (Polymerisationserscheinungen erheblicher
Art) gezeigt hat.
In dem Bericht ist zum Schlusse eine gutachtliche Außerung
darüber abzugeben, ob dem Antrag entsprochen werden kann.