Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Apparats unzulässig großen Gasmenge oder Temperatur- 
steigerung wirksam verhindert wird oder Abweichungen 
von den normalen Verhältnissen eintreten. Bei normaler 
Bedienung des Apparats dürfen keine irgendwie bedenk- 
lichen Mengen Gas austreten. 
Weiter ist die Betriebsvorschrift darauf zu prüfen, ob sie 
verständlich und zutreffend abgefaßt ist, und ob in ihr auf 
die im Betriebe vorauszusehenden Störungen und deren 
Beseitigung (z. B. Wassermangel, Nachfüllung der Wasser- 
verschlüsse, Verschlammung) genügend Rücksicht genommen ist. 
Endlich sind die Wasservorlagen auf ihre Wirkung zu prüfen. 
Ergeben sich bei der Prüfung Anstände, die durch geringe 
Anderungen oder Herabsetzung der höchsten Stundenleistung 
bei entsprechender Anderung der Füll= oder Karbidzu- 
führungseinrichtungen behoben werden können, so ist dem 
Antragsteller Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu 
beseitigen oder seinen Antrag abzuändern. 
Die Antragsteller sind verpflichtet, der technischen Aufsichts- 
kommission nach Durchführung der Prüfung berichtigte 
Unterlagen (s. I. 1 a bis c) in der erforderlichen Zahl 
einzusenden. 
Die Untersuchungs= und Prüfstelle hat über die Ergebnisse 
der Betriebsprüfung einen Prüfungsbericht aufzustellen. 
Derselbe muß die Zeitdauer der einzelnen Prüfungsab- 
schnitte, während welcher der Apparat im vollen Betriebe 
geprüft wurde, unter Angabe des Karbid= und Wasser- 
verbrauchs, der Menge des entwickelten Azetylens, der 
beobachten Temperaturen und aller anderen Wahrneh- 
mungen enthalten. Ferner ist anzugeben, ob bei der 
Beschickung oder Entschlammung unzulässige Mengen von 
Azetylen entwichen sind, und ob sich im Schlamme starke 
Dunkelfärbung (Polymerisationserscheinungen erheblicher 
Art) gezeigt hat. 
In dem Bericht ist zum Schlusse eine gutachtliche Außerung 
darüber abzugeben, ob dem Antrag entsprochen werden kann.
	        
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