Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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des Schildes (86 4 und 14 der Verordnung) er- 
kennbar ist. 
Welche Sachverständigen zur Stempelung der Schilder 
berechtigt sind, bestimmt die Landeszentralbehörde des- 
jenigen Bundesstaats, in dem der zugelassene Apparat 
hergestellt wird. Abdrücke der von den zugelassenen 
Sachverständigen benutzten Stempel werden dem Reichs- 
kanzler zwecks Mitteilung an die Bundesregierungen be- 
kanntgegeben. Bei der Stempelung durch staatlich an- 
erkannte Dampfkesselüberwachungsstellen bedarf es dieser 
Maßnahme nicht. Die Sachverständigen haben vor der 
Stempelung die Ubereinstimmung der ihnen vorgeführten 
Apparate mit dem genehmigten Typ an Hand der durch 
die technische Aufsichtskommission beglaubigten Zeich- 
nungen festzustellen. Diese werden ihnen von der Landes- 
zentralbehörde überwiesen (vgl. Anlage A Ziffer VII). 
O□½ 
Bückeburg, den 7. Februar 1913. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 15. Februar 1913. 
53“
	        
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