Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

a, „Gebühren zu. 
A. 
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Vorsicht anzustellen und sofort nach dem Ausbrennen die Reinigung 
des Schornsteins zu veranlassen. 
§ 19. 
Während des Ausbrennens ist an einer von außen sichtbaren 
Stelle des Gebäudes ein Signal, bestehend aus einer Stange mit 
einem roten Fähnchen, dessen Bedeutung die Ortspolizeibehörde ein 
für allemal bekannt zu machen hat, anzubringen. 
8 20. 
Die vorstehend für den Bezirksschornsteinfeger erlassenen Vor- 
schriften finden auch Anwendung auf behärdlich bestellte Stell- 
vertreter. 
g 21. 
Dem Bezirksschornsteinfeger stehen für feine Tätigkeit nur die 
von uns gemäß 8 77 der Reichsgewerbeoroͤnung festgesetzten 
22. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiver— 
ordnung werden, sofern nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen 
eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 JZ, an 
deren Stelle im Fall des Unvermögens eine entsprechende Haft- 
strafe tritt, bestraft. 
Nach wiederholter Bestrafung kann bei abermaliger Zuwider- 
handlung Entziehung der Konzession eintreten. 
g 28. 
Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Vor- 
schriften, insbesondere das Publikandum vom 4. Dezember 1834 
L.-V. Bd. S. 293) und vom 12. Oktober 1847 (L.-V. Bd. 
#r S. 7 außer Kraft. 
Bückeburg, den 4. April 1911. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
von Campec. 
Ausgegeben den 8. April 1911.
	        
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