Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1913. M 9. 
  
  
  
91. 
Gesetz 
zur Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(R.-G.-Bl. S. 349). 
Vom 11. März 1913. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
81. 
Werden zum Zwecke der Nacheichung öffentliche Eichtage außer- 
halb der ständigen Amtsstelle angeordnet, so haben die Gemeinden: 
1. die Zeit, zu der für ihren Bezirk Eichtage abgehalten 
werden, ortsüblich bekannt zu machen; 
2. geeignete Räumlichkeiten bereit zu stellen; 
3. auf Ersuchen der Eichungs-Aufsichtsbehörde die Erhebung 
der Eichgebühren und anderer Gefälle gegen eine Erhebung 
von 3% der eingezogenen Beträge zu bewirken und die 
Beiträge an die bestimmte Kasse abzuliefern. 
Die Gemeindevorsteher haben auch im übrigen die Eichbeamten 
bei der Abhaltung der im Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Eich- 
tage zu unterstützen. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen den Gemeinden ob- 
liegenden Verpflichtungen sind auch in den Guts= und Schloß- 
bezirken zu erfüllen. 
Land.-Verord. Band XXIII. 55
	        
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