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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1913. W 10.
93.
Gesetz,
betreffend die Losgesellschaften, die Veräußerung von Inhaber-
papieren mit Prämien und den Handel mit Lotterielosen.
Vom 18. März 1913.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-=
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg rc. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt:
81.
Wer gewerbsmäßig in der Absicht, andere auszubeuten, zur
Beteiligung an Losgesellschaften auffordert oder sich mit deren Bil-
dung oder Geschäftsführung befaßt oder wer gewerbsmäßig solche
Losgesellschaften oder deren Bildung, wissend, daß ihre Tätigkeit
auf Ausbeutung anderer gerichtet ist, in anderer Weise fördert,
wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mtt Geld-
strafe von 100 bis 3000 Mk., oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Wer gewerbsmäßig Losgesellschaften, deren Tätigkeit auf Aus-
beutung anderer gerichtet ist, in der im Abs. 1 bezeichneten Weise
unterstützt oder fördert, wird, wenn ihm die Kenntnis von der
ausbeuterischen Tätigkeit der Gesellschaft mangelt oder nicht nach-
weisbar ist, mit Geldstrafe von 50 bis zu 1500 Mk. oder Haft bis
zu vier Wochen bestraft.
Losgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen
jeder Art, welche die Gewinnaussichten von Serien= oder Prämien=
losen oder von Lotterie= oder Ausspielungslosen ausnutzen wollen.