Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 438 — 
§ 2. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher gewerbsmäßig in 
der Absicht, andere auszubeuten: 
« a. Anteile von Serien- oder Prämienlosen oder Urkunden, 
durch die solche Anteile zum Eigentum oder zum Gewinn— 
bezug übertragen werden, feilhält, anderen überläßt oder 
zur Uberlassung anbietet; 
öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren 
Kreis von Personen bestimmt sind, unter dem Versprechen 
der Stundung des Preises 4. erbietet, Serien= oder 
Prämienlose anderen zu überlassen. Der Stundung des 
Preises steht die Beleihung der Papiere gleich. 
Die gleiche Strafe trifft auch denjenigen, welcher gewerbs- 
mäßig Geschäfte der vorstehenden Art, wissend, daß sie auf Aus- 
beutung anderer gerichtet sind, fördert. 
Wer gewerbsmäßig geringere als die genehmigten Anteile oder 
Abschnitte der im Abs. 1 genannten Papiere feilhält, anderen über- 
läßt oder zur Uberlassung anbietet oder sei es öffentlich, sei es in 
Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt 
sind, unter dem Versprechen der Stundung des Preises sich erbietet, 
solche nichtgenehmigte Anteile oder Abschnitte anderen zu überlassen, 
oder Geschäfte dieser Art fördert, unterliegt, wenn die Absicht der 
Ausbeutung nicht vorliegt, oder nicht nachweisbar ist, der im § 1 
Abs. 2 angedrohten Strafe. 
§ 3. 
Wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergehens 
gegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1, 2 abermals gegen eine dieser 
Vorschriften verstößt, wird mit Gefängnis von einer Woche bis zu 
sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe von 300 bis zu 6000 A 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
84. 
Die Bestimmungen des § 3 finden Anwendung, auch wenn 
die früheren Gefängnis= und Geldstrafen noch nicht oder nur teil- 
□
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.