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§ 2.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher gewerbsmäßig in
der Absicht, andere auszubeuten:
« a. Anteile von Serien- oder Prämienlosen oder Urkunden,
durch die solche Anteile zum Eigentum oder zum Gewinn—
bezug übertragen werden, feilhält, anderen überläßt oder
zur Uberlassung anbietet;
öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren
Kreis von Personen bestimmt sind, unter dem Versprechen
der Stundung des Preises 4. erbietet, Serien= oder
Prämienlose anderen zu überlassen. Der Stundung des
Preises steht die Beleihung der Papiere gleich.
Die gleiche Strafe trifft auch denjenigen, welcher gewerbs-
mäßig Geschäfte der vorstehenden Art, wissend, daß sie auf Aus-
beutung anderer gerichtet sind, fördert.
Wer gewerbsmäßig geringere als die genehmigten Anteile oder
Abschnitte der im Abs. 1 genannten Papiere feilhält, anderen über-
läßt oder zur Uberlassung anbietet oder sei es öffentlich, sei es in
Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt
sind, unter dem Versprechen der Stundung des Preises sich erbietet,
solche nichtgenehmigte Anteile oder Abschnitte anderen zu überlassen,
oder Geschäfte dieser Art fördert, unterliegt, wenn die Absicht der
Ausbeutung nicht vorliegt, oder nicht nachweisbar ist, der im § 1
Abs. 2 angedrohten Strafe.
§ 3.
Wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergehens
gegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1, 2 abermals gegen eine dieser
Vorschriften verstößt, wird mit Gefängnis von einer Woche bis zu
sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe von 300 bis zu 6000 A
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
84.
Die Bestimmungen des § 3 finden Anwendung, auch wenn
die früheren Gefängnis= und Geldstrafen noch nicht oder nur teil-
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