Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn, bevor eine 
auf Grund dieses Gesetzes erkannte Strafe vollstreckt, gezahlt, ver- 
jährt oder erlassen ist, die Verurteilung auf Grund dieses Gesetzes 
wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, die vor der früheren Ver- 
urteilung begangen war. 8 
9. 
Die in den einleitenden Bestimmungen und im ersten Teile 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich enthaltenen Vorschriften 
finden auf die in dem gegenwärtigen Gesetze mit Strafe bedrohten 
Handlungen Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz abweichende 
Bestimmungen getroffen sind. 
8 10. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1913 in Kraft. 
8 11. 
Auf die Abwickelung der Geschäfte von Losgesellschaften findet 
das Gesetz insoweit keine Anwendung, als die Mitglieder vor seiner 
Verkündung der Gesellschaft beigetreten sind und die Geschäfte 
innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten erledigt werden. 
Die Auszahlung von Gewinnen und die Rückzahlung von 
Beiträgen bleiben auch nach diesem Zeitpunkte straflos. 
Gegeben Bückeburg, den 18. März 1913. 
(T. S) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 26. März 1918. 
Land.-Verord. Band XIII. 56
	        
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