Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

95. 
Gesetz, 
betreffend Vorausleistungen zum Wegebau. 
Vom 18. März 1913. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
81. 
Wird ein öffentlicher Weg in Folge des Betriebes von Fabriken, 
Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien und ähnlichen industriellen 
Unternehmungen vorübergehend oder durch deren Betrieb dauernd 
in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf Antrag derjenigen, 
deren Unterhaltungslast dadurch vermehrt wird, dem Unternehmer 
nach Verhältnis dieser Mehrbelastung ein angemessener Beitrag zur 
Unterhaltung des betreffenden Weges auferlegt werden. 
§ 2. 
Unter gleichen Umständeu können auch handelsgewerbliche Unter- 
nehmungen zu Vorausleistungen herangezogen werden, wenn der 
durch ihren Betrieb verursachte oder veranlaßte Verkehr nicht schon 
nach § 1 getroffen wird. 
g 8. 
Diese Bestimmungen gelten auch, wenn der Betrieb oder das 
Unternehmen außerhalb des Fürstentums liegt. Auf Staatsstraßen 
finden sie keine Anwendung.
	        
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