Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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8 4. 
Über den Eintritt der Voraussetzung und die Höhe des Bei- 
trages sowie darüber, ob derselbe in Geld oder Naturalleistungen 
bestehen soll, entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung 
die untere Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung innerhalb 
2 Wochen Beschwerde an Unser Ministerium zulässig ist. 
8 5. 
Wenn die Feststellung der Beiträge ohne Zeitbeschränkung 
erfolgt ist, gilt sie solange, bis sie durch Vereinbarung oder ander- 
weitige Entscheidung abgeändert ist. 
86. 
Die vereinbarten oder festgesetzten Beiträge unterliegen der 
Beitreibung im Verwaltungs verfahren und einer vierjährigen 
Verjährung nach den Bestimmungen der §8§ 12 und 13 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 23. August 1899. 
87. 
Die Vorausleistungen gemäß 88 1 und 2 dürfen nur vom 
Beginne desjenigen Kalenderjahres ab in Anspruch genommen 
werden, in welchem die Entscheidung beantragt wird. 
88. 
Das Gesetz vom 21. März 1890 wird aufgehoben. 
§ 19. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1913 in Kraft. 
  
Gegeben Bückeburg, den 18. März 1913. 
(I. &) Adolf. 
Ausgegeben den 26. März 1918. 
Frhr. von Feilitzsch.
	        
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