Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Armenverbandes durch Bescheid der Verwaltungsbehörde, welche 
den Unterbringungsbeschluß erlassen hat, die Wiedereinlieferung des 
Beurlaubten verfügt werden. In dem Bescheid ist den Beteiligten 
zu eröffnen, daß sie befugt sind, innerhalb zweier Wochen das 
Rechtsmittel der Beschwerde an die Deputation für das Heimat— 
wesen einzulegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Bei der Entscheidung über die Beschwerde ist die Deputation für das 
Heimatwesen an die Bestimmungen der §§8 26—41 des Gesetzes 
vom 7. März 1872 nicht gebunden. 
Wird während der Beurlaubung eine Wiedereinlieferung nicht 
verfügt, so gilt der Beurlaubte als endgültig entlassen. 
Wird der Antrag auf Beurlaubung von dem Untergebrachten 
nach Ablauf von drei Monaten seit der Unterbringung oder der 
Wiedereinlieferung oder der Ablehnung eines solchen Antrags gestellt, 
so hat, wenn der Armenverband dem Antrage nicht entsprechen 
will, die Verwaltungsbehörde, welche den Unterbringungsbeschluß 
erlassen hat, einen Bescheid zu erteilen. Auf das Verfahren finden 
Satz 2 und 3 des Abs. 1 Anwendung. 
Wenn die Unterbringung ein Jahr gedauert hat, muß der 
Untergebrachte auch ohne Antrag beurlaubt werden. Eine erneute 
Unterbringung darf alsdann erst nach Ablauf von drei Monaten 
beschlossen werden. 
87. 
Aus dem Arbeitsverdienste des Untergebrachten siud zunächst 
die Kosten der Unterbringung zu decken. Aus dem Uberschuß ist 
die Unterstützung zu bestreiten, die den Angehörigen des Unterge- 
brachten für die Zeit der Unterbringung gewährt wird. Der dann 
noch verbleibende Rest ist diesem bei der Entlassung auszuhändigen. 
88. 
Arbeitsanstalten können auch mit den Gefängnissen in Bücke- 
burg und Stadthagen verbunden werden. 
Land.-Verord. Band XXIII. 57
	        
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