Armenverbandes durch Bescheid der Verwaltungsbehörde, welche
den Unterbringungsbeschluß erlassen hat, die Wiedereinlieferung des
Beurlaubten verfügt werden. In dem Bescheid ist den Beteiligten
zu eröffnen, daß sie befugt sind, innerhalb zweier Wochen das
Rechtsmittel der Beschwerde an die Deputation für das Heimat—
wesen einzulegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bei der Entscheidung über die Beschwerde ist die Deputation für das
Heimatwesen an die Bestimmungen der §§8 26—41 des Gesetzes
vom 7. März 1872 nicht gebunden.
Wird während der Beurlaubung eine Wiedereinlieferung nicht
verfügt, so gilt der Beurlaubte als endgültig entlassen.
Wird der Antrag auf Beurlaubung von dem Untergebrachten
nach Ablauf von drei Monaten seit der Unterbringung oder der
Wiedereinlieferung oder der Ablehnung eines solchen Antrags gestellt,
so hat, wenn der Armenverband dem Antrage nicht entsprechen
will, die Verwaltungsbehörde, welche den Unterbringungsbeschluß
erlassen hat, einen Bescheid zu erteilen. Auf das Verfahren finden
Satz 2 und 3 des Abs. 1 Anwendung.
Wenn die Unterbringung ein Jahr gedauert hat, muß der
Untergebrachte auch ohne Antrag beurlaubt werden. Eine erneute
Unterbringung darf alsdann erst nach Ablauf von drei Monaten
beschlossen werden.
87.
Aus dem Arbeitsverdienste des Untergebrachten siud zunächst
die Kosten der Unterbringung zu decken. Aus dem Uberschuß ist
die Unterstützung zu bestreiten, die den Angehörigen des Unterge-
brachten für die Zeit der Unterbringung gewährt wird. Der dann
noch verbleibende Rest ist diesem bei der Entlassung auszuhändigen.
88.
Arbeitsanstalten können auch mit den Gefängnissen in Bücke-
burg und Stadthagen verbunden werden.
Land.-Verord. Band XXIII. 57