Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Für jede Arbeitsanstalt ist eine Hausordnung aufzustellen, 
welche Vorschriften über die Aufnahme und Behandlung, die Art 
der Beschäftigung und Entlohnung sowie über die Berechnungsweise 
der Kosten der Unterbringung (8 7) enthalten muß und der staat- 
lichen Bestätigung bedarf. Dies gilt siungemäß, wenn dem Unter- 
gebrachten ohne Aufnahme in eine geschlossene Arbeitsanstalt 
Arbeit angewiesen wird. 
809. 
Die Polizeiverwaltungen sind verpflichtet, die zur Vorbereitung 
des Verfahrens und zur Durchführung der Vollstreckung etwa 
erforderliche Hilfe zu gewähren. 
Insbesondere haben sie auf Antrag des unterstützenden Armen- 
verbandes den gemäß § 1 Unterstützten, der einer Vorladung der 
Armenbehörde nicht Folge leistet, an Stelle der Armenbehörde zu 
vernehmen oder dieser vorzuführen. 
Die entstehenden Transportkosten fallen in allen Fällen dem 
unterstützungspflichtigen Armenverbande zur Last. 
g 10. 
Der Absatz 1 des § 54 des Gesetzes, betreffend die Ausführung 
des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 7. März 
1872 erhält folgende Fassung: 
Auf Antrag des Armenverbandes, der einen Hülfs- 
bedürftigen unterstützen muß, können durch einen mit 
Gründen versehenen Beschluß der Verwaltungsbehörde 
nach Anhörung der Beteiligten die nach den Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhaltungspflichtigen an- 
gehalten werden, dem Hilfsbedürftigen nach Maßgabe 
ihrer gesetzlichen Verpflichtung die erforderliche laufende 
Unterstützung zu gewähren. Auf den Vater eines un- 
ehelichen Kindes findet diese Vorschrift nur insoweit An- 
wendung, als er seine Vaterschaft nach § 1718 B.-G.-B. 
anerkannut hat oder seine Unterhaltspflicht in einem voll- 
streckbaren Titel festgestellt ist.
	        
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