Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 462 — 
101. 
Ministerialerlaß, 
betreffend die Durchführung der Reichsversicherungsordnung. 
Vom 29. März 1913. 
Auf Grund der §§ 892—897 der Reichsversicherungsordnung 
wird Folgendes bestimmt: 
1. Für den Staat als Versicherungsträger, desgleichen für 
Gemeinden und Gemeindeverbände werden Rechte und 
Pflichten der Genossenschaftsorgane durch Ausführungs- 
behörden wahrgenommen. 
2. die bisher eingesetzten Ausführungsbehörden bleiben be- 
stehen; dies sind für die vom Staate ausgeführten Bau- 
arbeiten das Landesbauamt; für die von den Städten 
ausgeführten Bauarbeiten der Magistrat, für die von den 
Kreisen und ländlichen Gemeiden ausgeführten Bau- 
arbeiten das Landratsamt. 
3. die Unfallanzeige ist von dem dem Verunglückten un- 
mittelbar vorgesetzten Beamten oder Gemeindevorstand an 
das Landesbauamt (Magistrat, Landratsamt) zu erstatten, 
je nachdem sich der Unfall in dem Bereich einer dieser 
Behörden ereignet hat. 
4. die Untersuchung des Unfalls erfolgt durch den Vorstand 
der in Ziffer 3 genannten Behörden. Ersuchen um eid- 
liche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im 
Wege -der Rechtshilfe sind nach Maßgabe des § 1571 
Abs. R.-V.-O. an das zuständige ordentliche Ver- 
sihiern suen oder an das Amtsgericht zu richten; auch 
hat der Vorsitzende des Versicherungsamts auf Ersuchen
	        
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