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101.
Ministerialerlaß,
betreffend die Durchführung der Reichsversicherungsordnung.
Vom 29. März 1913.
Auf Grund der §§ 892—897 der Reichsversicherungsordnung
wird Folgendes bestimmt:
1. Für den Staat als Versicherungsträger, desgleichen für
Gemeinden und Gemeindeverbände werden Rechte und
Pflichten der Genossenschaftsorgane durch Ausführungs-
behörden wahrgenommen.
2. die bisher eingesetzten Ausführungsbehörden bleiben be-
stehen; dies sind für die vom Staate ausgeführten Bau-
arbeiten das Landesbauamt; für die von den Städten
ausgeführten Bauarbeiten der Magistrat, für die von den
Kreisen und ländlichen Gemeiden ausgeführten Bau-
arbeiten das Landratsamt.
3. die Unfallanzeige ist von dem dem Verunglückten un-
mittelbar vorgesetzten Beamten oder Gemeindevorstand an
das Landesbauamt (Magistrat, Landratsamt) zu erstatten,
je nachdem sich der Unfall in dem Bereich einer dieser
Behörden ereignet hat.
4. die Untersuchung des Unfalls erfolgt durch den Vorstand
der in Ziffer 3 genannten Behörden. Ersuchen um eid-
liche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im
Wege -der Rechtshilfe sind nach Maßgabe des § 1571
Abs. R.-V.-O. an das zuständige ordentliche Ver-
sihiern suen oder an das Amtsgericht zu richten; auch
hat der Vorsitzende des Versicherungsamts auf Ersuchen