Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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der Ausführungsbehörde gemäß § 1572 R.-V.-O. den 
gesamten Sachverhalt aufzuklären und sich gutachtlich zu 
änßern. « 
5.AufGruud.des§897RVOsindVorschriften,die 
zur Verhütung von Unfällen erlassen werden, mindestens 
drei Vertretern der Versicherten zur Beratung und zum 
Gutachten vorzulegen, sofern sie Strafbestimmungen ent— 
halten sollen. Die Festsetzung der den Arbeitervertretern 
hierbei etwa zu gewährenden Reisevergütungen, sowie 
des Lohnausfalls geschieht durch die Ausführungsbehörde. 
Von der den Berufsgenossenschaften erteilten Ermächtigung, 
über die Pflichtleistung in gewissen Fällen (88 562, 582 
Abs. 2, 590 Abs. 2, 592 Abs. 3, 602, 613 Abs. 2) hinaus- 
zugehen, können auch die an Stelle der Berufsgenossen- 
schaften tretenden Ausführungsbehörden nach pflichtmäßigem 
Ermessen in geeigneten Fällen Gebrauch machen. 
. Die dem Versicherungsamt einzureichenden alljährlichen 
Nachweisungen (§ 721) sind für das Kalenderjahr auf- 
zustellen. 
8. die höhere Vekanntmachung vom 12. Dezember 1887 
(Bd. XVI S. 13), betreffend die Ausführung des Reichs- 
gesetzes über die Unfallversicherung der bei Bauten be- 
schäftigten Personen, wird aufgehoben. 
□ 
– 
Bückeburg, den 29. März 1913. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 2. April 1918.
	        
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