— 463 —
der Ausführungsbehörde gemäß § 1572 R.-V.-O. den
gesamten Sachverhalt aufzuklären und sich gutachtlich zu
änßern. «
5.AufGruud.des§897RVOsindVorschriften,die
zur Verhütung von Unfällen erlassen werden, mindestens
drei Vertretern der Versicherten zur Beratung und zum
Gutachten vorzulegen, sofern sie Strafbestimmungen ent—
halten sollen. Die Festsetzung der den Arbeitervertretern
hierbei etwa zu gewährenden Reisevergütungen, sowie
des Lohnausfalls geschieht durch die Ausführungsbehörde.
Von der den Berufsgenossenschaften erteilten Ermächtigung,
über die Pflichtleistung in gewissen Fällen (88 562, 582
Abs. 2, 590 Abs. 2, 592 Abs. 3, 602, 613 Abs. 2) hinaus-
zugehen, können auch die an Stelle der Berufsgenossen-
schaften tretenden Ausführungsbehörden nach pflichtmäßigem
Ermessen in geeigneten Fällen Gebrauch machen.
. Die dem Versicherungsamt einzureichenden alljährlichen
Nachweisungen (§ 721) sind für das Kalenderjahr auf-
zustellen.
8. die höhere Vekanntmachung vom 12. Dezember 1887
(Bd. XVI S. 13), betreffend die Ausführung des Reichs-
gesetzes über die Unfallversicherung der bei Bauten be-
schäftigten Personen, wird aufgehoben.
□
–
Bückeburg, den 29. März 1913.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 2. April 1918.