— 466 —
§ 2.
Für Hunde, Katzen und Kleinvieh unter 25 kg Gewicht besteht
der Ablieferungs= und Abholungszwang nicht, sofern nicht Seuchen-
erkrankung oder Verdacht vorliegt, doch bleibt der Besitzer für Un-
schädlichmachung durch ordnungsmäßige Verscharrung verantwortlich.
Als ordnungsmäßige Verscharrung ist nur ein Vergraben an
geeigneter Stelle in mindestens 1 Meter Tiefe zulässig. Die Ver-
scharrung muß mindestens am Tage nach der Tötung oder der
Totgeburt der Tiere erfolgen.
83.
Der Besitzer (Vertreter) des Tieres ist verpflichtet, die Anstalt
(Abdecker) behufs Abholung des Kadavers sofort telegraphisch,
telephonisch oder in Ermangelung eines Telegraphen oder Telephons
am Orte mindestens innerhalb 12 Stunden seit dem Fall des
Tieres schriftlich zu benachrichtigen.
Werden Kadaver von Tieren auf Äckern und Wegen gefunden,
deren Eigentümer nicht bekannt ist, so liegt die Anzeigepflicht der
Ortsbehörde ob.
Die unschädlich zu beseitigenden Kadaver und Kadaverteile sind
bis zur Beseitigung (Abholung) so aufzubewahren, daß Vieh mit
ihnen nicht in Berührung kommen kann.
84.
Die Anzeige muß Namen, Wohnort des Tierbesitzers und Platz,
von wo der Kadaver abzuholen ist, sowie möglichst auch Alter,
Zahl und Gattung der Tiere enthalten. Liegt anzeigepflichtige
Seuche oder Seuchenverdacht vor, so ersetzt die Benachrichtigung
der Anstalt oder ihrer Geschäftsstelle nicht die polizeiliche Anzeige.
Diese Anzeige ist vielmehr stets daneben zu erstatten.
85.
Der Leiter der Anstalt hat die Kadaver oder Kadaverteile,
sofern für dieselben keine Sammelbehälter aufgestellt sind, innerhalb