Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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24 Stunden nach Empfang der Anzeige auf seine Kosten ab— 
zuholen. 
Bis zur Abholung hat der Besitzer (Ortsbehörde) für die un- 
schädliche Aufbewahrung des Kadavers Sorge zu tragen. 
Die Einrichtung und Bedienung der Sammelbehälter bleibt 
ortspolizeilicher Vorschrift vorbehalten. 
86. 
Für die Kadaver hat die Anstalt (Abdecker) die im nach- 
folgenden Tarif festgesetzten Preise zu zahlen. 
87. 
Das Abhäuten, Zerlegen und Ausnutzen der Kadaver darf, 
sofern es nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt zulässig ist, 
nur in den Räumen der Anstalt (auf der Abdeckerei) stattfinden. 
Das Weggeben gefallener oder getöteter Tiere oder von Teilen der- 
selben an andere Personen ist verboten. 
88. 
Die Beseitigung gefallener und getöteter Tiere durch Ver- 
bringen in Flüsse, Gräben, Jauchegruben, Düngerstätten und der- 
gleichen sowie ihr Liegenlassen im Freien ist verboten. 
II. Besondere Vorschriften für den Betrieb der Anstalt (Abdeckereh. 
§ 9. 
Die Ausübung des Gewerbes, die Geräte und Räume der 
Anstalt stehen unter der besonderen Aussicht des Landestierarztes, 
im Ubrigen unter Aufsicht der Polizeibehörde, in deren Bezirk die 
Anstalt (Abdeckerei) liegt. 
8 10. 
Das Wegschaffen der Kadaver muß durch feste, undurchlässige, 
verschlossene, mit Metall im Innern versehene Kastenwagen bewirkt 
werden. Die Eigentümer der Kadaver sind verpflichtet, für die er- 
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