Anlage 2.
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Gebührenordnung.
Auf Grund des § 77 der Reichsgewerbeordnung wird für den
Umfang des Fürstentums folgende Gebührenordnung für die Tätig-
keit der Bezirksschornsteinfeger festgesetzt:
I. Die Bezirksschornsteinfeger haben zu beanspruchen:
P
für das Reinigen eines besteigbaren Schornsteins:
a) in einem einstöckigen Hause 0),35 Mk.
b) in einem zweistöckigen Hause 0,50 Mk.
0) in einem dreistöckigen Hauose 0,660 Mk.
d) in einem mehr als dreistöckigen Hause für jedes weitere
Stockwerk 0,10 Mk. mehr;
für das Reinigen eines nicht besteigbaren Schornsteins:
a) in einem einstöckigen Hauose 0025
b) in einem zweistöckigen Hauose 0,)60 Mk.
I) in einem dreistöckigen Hause 0,),35 Mk.
d) in einem mehr als dreistöckigen Hause für jedes weitere
Stockwerk 0,05 Mk. mehr.
.für das Reinigen einer Ofenröhre:
a) bis zu 5 Meter Länge. 0)15 Mk.
b) über 5 Meter Lange 0,25 Mk.
Hfür das Reinigen eines Fbrischornfteins:
a) bis zu 15 Meter Höhe 2,50 Mk.
b) über 15 Meter Höhe . 3,00 Mk.
5. für das Reinigen einer Rauchkammer 0,25 Mk.
II. Zum Reinigen des Schornsteins gehört die Fortschaffung
des ausgefegten Rußes aus dem Hause an eine geeignete Stelle.
III. In obigen Gebührensätzen ist die Entschädigung für die
Reinigung der in unbewohnten Dachräumen und über Dach befind-
lichen Teile der Schornsteine mit inbegriffen.
IV. Als Stockwerke gelten sämtliche Geschosse eines Hauses, in
welchem sich Heizanlagen befinden, im besonderen gelten bewohnte