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forderliche Hilfeleistung beim Verladen Sorge zu tragen. Der
Wagen muß beim Transport mit einer Bedachung so geschlossen
sein, daß kein Teil der Nadaver sichtbar ist. Der Transport selbst
hat ohne jede unnötige Unterbrechung zu erfolgen.
§ 11.
Der Wagen sowie die verunreinigten Gegenstände und Geräte
sind nach jedesmaligem Gebrauch zu desinfizieren.
Kadaver kleinerer Tiere ohne Seuchenverdacht können auch
mit entsprechend eingerichteten anderen Transportmitteln fort-
geschafft werden.
§ 12.
Liegt bei gefallenen oder getöteten Tieren der Ausbruch oder
der Verdacht einer anzeigepflichtigen Krankheit vor, so darf der
Kadaver nur unter Beobachtung der veterinärpolizeilichen Vor-
schriften weggeschafft und beseitigt werden. Zum Transport darf
nur ein den Vorschriften des § 9 entsprechender Wagen benutzt
werden, der nach oben mit einem festen Decckel geschlossen ist.
§ 13.
Auf dem Hofe der Anstalt (Abdeckerei) dürfen Kadaver oder
Teile von solchen nicht umherliegen. Durch Reinhaltung und
häufige Desinfektion ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Entwicklung
übler Gerüche und Dünste verhindert wird.
HI. Strafbestimmungen und Tarif.
8 14.
Zuwiderhandluugen gegen die vorstehenden Bestimmungen
werden, soweit nicht reichs= oder landesgesetzlich eine höhere Strafe
verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bestraft.
15.
Für die der Anstalt (Abdecker) überlassenen Kadaver ist an den
Privatbesitzer oder die Viehversicherung zu entrichten: