Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 471 — 
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1913. MW 14. 
  
  
  
103. 
Ministerialerlaß, 
betreffend die Beistandsleistung und Kostenerstattung in Fürsorge- 
(Zwangs-)Erziehungsangelegenheiten 
Vom 14. April 1913. 
  
Zur Durchführung der in einem Bundesstaate angeordneten 
Fürsorge-(Zwangs-)Erziehung für den Fall, daß sich der Fürsorge- 
zögling in einem anderen Bundesstaate aufhält, haben die ver- 
bündeten Regierungen über die Gewährung gegenseitiger Rechts- 
hilfe und die Erstattung der dabei entstehenden Kosten die nach- 
  
stehenden 
Grundsätze 
für die Beistandsleistung in Fürsorge-(Zwangs-,E sangelegenh 
und für die Erstattung der e Kosten 
vereinbart. 
1. Den in Fürsorge-(Zwangs-)Erziehungsangelegenheiten an 
der Unterbringung Minderjähriger beteiligten Behörden haben die 
Polizeibehörden anderer Bundesstaaten, in deren Amtsbezirke der 
Minderjährige sich aufhält, auf Ersuchen Beistand zu leisten. 
Die Beistandsleistung besteht in der Zuführung des Minder- 
jährigen durch die ersuchte an die ersuchende Behörde oder auf 
Wunsch der letzteren an die von dieser bezeichnete Pflegestelle. Sie 
erstreckt sich auch auf die Zuführung durch das Gebiet solcher 
Bundesstaaten, die anf dem Wege zwischen dem Bundesstaate der 
ersuchten und dem der ersuchenden Behörde gelegen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.