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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1913. MW 14.
103.
Ministerialerlaß,
betreffend die Beistandsleistung und Kostenerstattung in Fürsorge-
(Zwangs-)Erziehungsangelegenheiten
Vom 14. April 1913.
Zur Durchführung der in einem Bundesstaate angeordneten
Fürsorge-(Zwangs-)Erziehung für den Fall, daß sich der Fürsorge-
zögling in einem anderen Bundesstaate aufhält, haben die ver-
bündeten Regierungen über die Gewährung gegenseitiger Rechts-
hilfe und die Erstattung der dabei entstehenden Kosten die nach-
stehenden
Grundsätze
für die Beistandsleistung in Fürsorge-(Zwangs-,E sangelegenh
und für die Erstattung der e Kosten
vereinbart.
1. Den in Fürsorge-(Zwangs-)Erziehungsangelegenheiten an
der Unterbringung Minderjähriger beteiligten Behörden haben die
Polizeibehörden anderer Bundesstaaten, in deren Amtsbezirke der
Minderjährige sich aufhält, auf Ersuchen Beistand zu leisten.
Die Beistandsleistung besteht in der Zuführung des Minder-
jährigen durch die ersuchte an die ersuchende Behörde oder auf
Wunsch der letzteren an die von dieser bezeichnete Pflegestelle. Sie
erstreckt sich auch auf die Zuführung durch das Gebiet solcher
Bundesstaaten, die anf dem Wege zwischen dem Bundesstaate der
ersuchten und dem der ersuchenden Behörde gelegen sind.