Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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bestimmen wir in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Landes— 
synode vom 30. und 31. Januar 1908, was folgt: 
81. 
Vom 1. August 1913 ab scheiden die bislang noch zur Kirchen- 
gemeinde Obernkirchen gehörenden Stätten von Tallensen und 
Echtorf aus dieser Kirchengemeinde aus und werden der Kirchen- 
gemeinde Vehlen zugelegt. 
§ 2. 
Die Bewohner der hiernach umgepfarrten Stätten sind zu den 
Lasten der Kirchengemeinde Vehlen mit ½ der für das Rechnungs- 
jahr 1913/14 in der Kirchengemeinde Vehlen erhobenen Kirchen- 
steuern heranzuziehen. 
83. 
Die an Pfarrer und Küster in Obernkirchen von den ausgepfarrten 
Stätten zu entrichtenden Naturalgefälle bleiben gemäß Artikel 2 
der obigen Vereinbarung bis zu ihrer von den Pflichtigen erfolgten 
Ablösung bestehen. 
Bückeburg, den 30. April 1913. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Konfistorium. 
Bömers. 
Ausgegeben den 30. April 1918.
	        
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