Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 37 —— 
Keller-, Giebel= oder Bodenräume als besondere Stockwerke, wenn 
sich in ihnen selbständige Feuerungsanlagen befinden. Die höheren 
Gebühren sind aber nur für diejenigen Schornsteine zu gewähren, 
an welche diese Feuerungsanlagen angeschlossen sind. 
V. Für das Reinigen eines Fabrikschornsteins können zwischen 
dem Fabrikbesitzer und dem Bezirksschornsteinfeger andere als die 
unter lI. 4 festgesetzten Gebühren vereinbart werden. 
I. Für die mit der Vornahme der Reinigung zu verbindende 
feuerpolizeiliche Revision der Feuerungsanlagen, Schornsteine, Rauch- 
züge u. s. w. sowie für die erforderlichen Werkzeuge, Besen u. s. w. 
darf eine besondere Gebühr nicht gefordert werden. 
VII. Durch diese Gebührenordnung, welche sofort in Kraft tritt, 
werden die früheren Gebührenordnungen ausgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.