Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Zur Prüfung werden zugelassen: 
1. Die Personen, welche 
a) das 21. Lebensjahr vollendet haben, 
b) durch Gutachten eines beamteten Arztes nachweisen, 
daß sie die erforderliche körperliche und geistige Ge- 
sundheit besitzen, 
c) die für den einjährig-freiwilligen Militärdienst er- 
forderliche wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen 
haben, 
c) ihre aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in 
der Flotte erfüllt haben oder von ihr für die 
Friedenszeit endgültig befreit sind, 
Ie) einen dreijährigen Vorbereitungsdienst vollendet haben. 
2. à) die bei den Verwaltungs= und Gerichtsbehörden an- 
gestellten Kanzlisten, 
b) die Militäranwärter. 
Von den unter 2 genannten Bewerbern kann das Ministerium 
vor der Zulassung zur Prüfung den Nachweis der genügenden 
Gesundheit durch ein amtsärztliches Gutachten und die erfolgreiche 
Zurücklegung einer 6 monatlichen Probedienstleistung fordern. 
84. 
Das Ministerium ist ermächtigt, den zur Zeit im Vorbereitungs- 
dienste befindlichen Personen oder provisorisch angestellten Beamten 
den Nachweis der Erfordernisse des § 31 ganz oder zum Teil zu 
erlassen. 
§ 5. 
über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das 
Ministerium. Dem Gesuche um Zulassung sind der Geburtsschein, 
eine kurze, selbst verfaßte und selbst geschriebene Darstellung des 
Lebenslaufes, ein Zeugnis der betreffenden Unterrichtsanstalt über 
die zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erforderliche wissen-
	        
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