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Zur Prüfung werden zugelassen:
1. Die Personen, welche
a) das 21. Lebensjahr vollendet haben,
b) durch Gutachten eines beamteten Arztes nachweisen,
daß sie die erforderliche körperliche und geistige Ge-
sundheit besitzen,
c) die für den einjährig-freiwilligen Militärdienst er-
forderliche wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen
haben,
c) ihre aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in
der Flotte erfüllt haben oder von ihr für die
Friedenszeit endgültig befreit sind,
Ie) einen dreijährigen Vorbereitungsdienst vollendet haben.
2. à) die bei den Verwaltungs= und Gerichtsbehörden an-
gestellten Kanzlisten,
b) die Militäranwärter.
Von den unter 2 genannten Bewerbern kann das Ministerium
vor der Zulassung zur Prüfung den Nachweis der genügenden
Gesundheit durch ein amtsärztliches Gutachten und die erfolgreiche
Zurücklegung einer 6 monatlichen Probedienstleistung fordern.
84.
Das Ministerium ist ermächtigt, den zur Zeit im Vorbereitungs-
dienste befindlichen Personen oder provisorisch angestellten Beamten
den Nachweis der Erfordernisse des § 31 ganz oder zum Teil zu
erlassen.
§ 5.
über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das
Ministerium. Dem Gesuche um Zulassung sind der Geburtsschein,
eine kurze, selbst verfaßte und selbst geschriebene Darstellung des
Lebenslaufes, ein Zeugnis der betreffenden Unterrichtsanstalt über
die zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erforderliche wissen-