Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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schaftliche Befähigung, ein Ausweis über die Militärverhältnisse, 
falls solche nach dem Alter des Anwärters schon in Betracht 
kommen und ein ärztliches Attest des zuständigen Physikus über 
die Diensttanglichkeit des Anwärters beizufügen. 
86. 
Beim Antritt des Vorbereitungsdienstes ist der Anwärter auf 
treue und gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten und zur 
Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten eidlich zu ver— 
pflichten. 
87. 
Die Behörden, bei denen der Anwärter beschäftigt werden 
soll, sowie Dauer und Reihenfolge der einzelnen Abschnitte des 
Vorbereitungsdienstes werden von dem Ministerium bestimmt. 
88. 
Der Vorbereitungsdienst bezweckt die Erlangung 
1. der Kenntnis des allgemeinen Geschäftsganges bei den 
Verwaltuugsbehörden, 
2. der Fähigkeit des klaren mündlichen und schriftlichen Ge— 
dankenausdrucks (mündlicher Vortrag, Protokollieren, selb— 
ständige Aufnahme von Verhandlungen, Ausfertigungen), 
3. der Fähigkeit, Gesetze und Anweisungen, welche nicht be- 
sondere juristische oder Fachkenntnis zum Verständnis 
voraussetzen, zu verstehen und sich einzuprägen, 
4. allgemeiner Kenntnis der wesentlichsten Grundzüge der 
Verfassung des Deutschen Reichs und des Fürstentums, 
sowie der inländischen Behördenorganisation unter Unter- 
scheidung der hauptsächlichsten Obliegenheiten der einzelnen 
Verwaltungsstellen, 
. besonderer Kenntnis und praktischer Befähigung in den 
Geschäftszweigen der einzelnen Verwaltungsstellen, 
namentlich 
Ot
	        
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