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schaftliche Befähigung, ein Ausweis über die Militärverhältnisse,
falls solche nach dem Alter des Anwärters schon in Betracht
kommen und ein ärztliches Attest des zuständigen Physikus über
die Diensttanglichkeit des Anwärters beizufügen.
86.
Beim Antritt des Vorbereitungsdienstes ist der Anwärter auf
treue und gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten und zur
Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten eidlich zu ver—
pflichten.
87.
Die Behörden, bei denen der Anwärter beschäftigt werden
soll, sowie Dauer und Reihenfolge der einzelnen Abschnitte des
Vorbereitungsdienstes werden von dem Ministerium bestimmt.
88.
Der Vorbereitungsdienst bezweckt die Erlangung
1. der Kenntnis des allgemeinen Geschäftsganges bei den
Verwaltuugsbehörden,
2. der Fähigkeit des klaren mündlichen und schriftlichen Ge—
dankenausdrucks (mündlicher Vortrag, Protokollieren, selb—
ständige Aufnahme von Verhandlungen, Ausfertigungen),
3. der Fähigkeit, Gesetze und Anweisungen, welche nicht be-
sondere juristische oder Fachkenntnis zum Verständnis
voraussetzen, zu verstehen und sich einzuprägen,
4. allgemeiner Kenntnis der wesentlichsten Grundzüge der
Verfassung des Deutschen Reichs und des Fürstentums,
sowie der inländischen Behördenorganisation unter Unter-
scheidung der hauptsächlichsten Obliegenheiten der einzelnen
Verwaltungsstellen,
. besonderer Kenntnis und praktischer Befähigung in den
Geschäftszweigen der einzelnen Verwaltungsstellen,
namentlich
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