Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1913. M 17. 
  
  
  
106. 
Verordnung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. April 1913 
nachstehende 
Bestimmungen 
zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister 
beschlossen: 
Die Verordnung vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896, betreffend 
die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung 
der Strafurteile (Zentralbl. 1882 S. 309, 1896 S. 426), wird 
geändert, wie folgt: 
I. Nach § 11 wird folgender § 11 àa eingeschaltet: 
8 11a. 
Wird einem Verurteilten wegen einer in das Register 
aufgenommenen Strafe eine Bewährungsfrist oder eine 
Verlängerung der Frist bewilligt, so hat dies die Voll— 
streckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen. 
Geht während der Bewährungsfrist eine Strafnach= 
richt ein, so hat die Registerbehörde hiervon die Behörde, 
welche die Bewilligung der Bewährungsfrist mitgeteilt hat, 
sofort zu benachrichtigen und zugleich die Behörde, welche 
die Strafnachricht eingesandt hat, in Kenntnis zu setzen, 
daß eine Bewährungsfrist läuft. Das Gleiche gilt, wenn 
eine Steckbriefnachricht, ein Ersuchen um Auskunftserteilung
	        
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