Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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g 3. 
Zur Meldung sind ferner berechtigt andere Personen evan— 
gelisch-lutherischer Konfession, die sich über ihre Ausbiloͤung im 
Orgelspiel durch das Zeugnis eines im öffentlichen Dienste stehen- 
den Fachmannes ausweisen können. Ihrer Meldung haben sie 
einen kurzen Lebenslauf mit näheren Angaben über ihre musika- 
lischen Studien beizufügen. 
84. 
Die Prüfung hat festzustellen, ob und inwieweit die Prüf— 
linge im Stande sind, 
a) einen vorgelegten Choral, 
b) ein vorgelegtes Vor= und Nachspiel sowie einige freie 
Akkordverbindungen als kurze Choraleinleitung, 
0) Stücke der Liturgie 
fließend vorzutragen und 
) über die Einrichtung, das Registrieren und das Stimmen 
der Orgel, 
e) über die musikalische Anlage der Haupt= und Neben- 
gottesdienste sowie deren Ordnung überhaupt 
genügend Auskunft zu geben. 
85. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis, 
in dem die Gesamtleistungen folgendermaßen zu bezeichnen sind: 
Sehr gut; 
Gut; 
Genügend. 
Das Zeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungs— 
kommission zu unterzeichnen. 
86. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sich nur noch ein 
Mal zur Prüfung melden.
	        
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