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zwischen ergangenen sowie künftig ergehenden ergänzenden oder
abändernden Bestimmungen hergestellt und betrieben werden.
Die Strecke von Nienburg nach Minden wird von vornherein
im Unterbau als eingleisige und im Grunderwerb als zweigleisige
Hauptbahn vorgesehen, vorläufig aber — ebenso wie die Abzwei-
gung nach Stadthagen — als Nebenbahn betrieben werden.
Artikel W.
Zwecks Erwerbung des zum Bahnbau im Fürstentum Schaum-
burg-Lippe erforderlichen Grund und Bodens wird gleichzeitig mit
der Ratifizierung dieses Staatsvertrags durch landesherrliche Ver-
ordnung der Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht
erteilt werden, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen
Bestimmungen von selbst Anwendung findet. Für die Ermittlung
und Feststellung der Entschädigungen werden keine ungünstigeren
Bestimmungen in Anwendung gebracht als die bei Enteignungen
im Fürstentum Schaumburg-Lippe jeweilig geltenden. Für die
Verhandlungen, die zur Ubertragung des Eigentums oder zur Uber-
lassung in die Benutzung an den preußischen Staat in den bezeich-
neten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung
in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu er-
statten. Im übrigen tritt Freiheit von Stempel und Gerichtsge-
bühren ein.
Dieselben Grundsätze sollen Geltung haben, wenn die König-
lich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Erweiterung der
ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Auschlußgleisen,
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen sollte.
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die
Herstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den
Stationen, soweit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht
Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Artikel V.
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abän-
derung der Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des
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