Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1913. M 20. 
  
  
  
110. 
Landesherrliche Verordnung, 
betreffend die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung 
zum höheren Justizdienst. 
Vom 26. Juli 1913. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg. 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c= 
verordnen auf Grund des § 1 des Ausführungsgesetzes zum 
deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 30. Juni 1879 in Ver-- 
bindung mit Artikel 8 des mit Preußen abgeschlossenen Staats- 
vertrages über die Bestellung des Oberlandesgerichts Celle zum 
Oberlandesgericht für das Fürstentum Schaumburg-Lippe vom 
24./25. Februar 1908, was folgt: 
81. 
Die für den höheren Justizdienst erforderlichen zwei Prüfungen 
werden bei den in den §§ 2 und 15 dieser Verordnung genannten 
preußischen Prüfungsbehörden nach Maßgabe der für diese jeweils 
bestehenden Vorschriften abgelegt (s. preußisches Gesetz über die 
juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justiz- 
dienste vom 6. Mai 1869 und die gemäß § 14 dieses Gesetzes 
vom Justizminister erlassenen Anordnungen). 
§ 2. 
Die erste Prüfung erfolgt nach Wahl des Kandidaten 
entweder
	        
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