Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Dem Zulassungsgesuche hat der Kandidat beizufügen: 
a) das Reifezeugnis einer deutschen höheren Lehranstalt 
gemäß den Vereinbarungen der Bundesregierungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse 
(Ministerialerlaß, betreffend die gegenseitige Aner— 
kennung der Reifezengnisse, vom 31. Dezember 1909), 
b) die Universitätsabgangszeugnisse über ein dreijähriges 
Studium der Rechtswissenschaft nach Erlangung des 
Reifezeugnisses sowie die Zeugnisse über den Besuch 
von mindestens vier praktischen Ubungen, 
C) den Nachweis über die Militärverhältnisse, 
d) einen Lebenslauf, in welchem er auch den Gang 
seines Studiums im allgemeinen darzulegen und au- 
zugeben hat, ob, wann und wo er der aktiven Dienst- 
pflicht genügt hat. 
Der Kandidat kann beifügen: 
e) Zeugnisse über den Besuch der Kurse zur sprachlichen 
Einführung in die Quellen des römischen Rechts und 
des Anfängerkursfus im Griechischen. 
Vor dem 1. April 1914 darf einem Rechtskandidaten die Zu- 
lassung zur Prüfung nicht deshalb versagt werden, weil er nicht an 
mehr als 3 praktischen Ubungen teilgenommen hat. 
8 4. 
Auf das Gesuch um Zulassung zur Prüfung befindet der Vor— 
sitzende der Prüfungskommission. Gegen seine Entscheidung findet 
die Aurufung Unseres Ministeriums statt, das geeignetenfalls den 
Königlich Preußischen Justizminister um Abhülfe ersuchen wird. 
Wird das Zulassungsgesuch aus anderen Gründen als wegen 
Uberlastung der Kommission zurückgewiesen, so bindet die Entschei- 
dung des Vorsitzenden der einen Kommission auch den Vorsitzenden 
der andern; sie ist diesem mit den Gründen mitzuteilen. 
 
	        
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