Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Der in der Prüfung (die nur einmal wiederholt werden kann) 
bestandene Rechtskandidat kann sich unter Vorlegung des Prüfungs— 
zeugnisses an Unser Ministerium mit dem Gesuche wenden, zum 
Referendar ernannt, als solcher eidlich verpflichtet und zum Vor- 
bereitungsdienste zugelassen zu werden. 
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vor- 
bereitungsdienst. 
g 6. 
Schaumburg-Lippische Referendare, die auf Grund des Arti- 
kels 8 des Staatsvertrages den Vorbereitungsdienst ganz oder teil- 
weise bei preußischen Behörden abzuleisten oder den Vorbereitungs- 
dienst bei einem anderen als dem Oberlandesgericht Celle (s. § 10) 
abzuschließen wünschen, haben ein entsprechendes Gesuch an den 
Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts zu richten, bei dem oder 
in dessen Bezirke sie beschäftigt werden wollen, und dieses Gesuch 
bei Unserem Mintsterium mit der Bitte um Übermittelung einzureichen. 
87. 
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungs— 
dienstes der in Schaumburg-Lippe beschäftigten Referendare liegt 
dem Präsidenten des Landgerichts ob. Sie gewährt jedoch nicht 
die Befugnis, durch allgemeine Verfügung den Gang des Vorberei— 
tungsdienstes in den Einzelheiten zu regeln. 
Im Anfange des Monats August hat der Landgerichtspräsident 
Unserem Ministerium über den Gang und den Erfolg der Vor- 
bereitung der einzelnen Referendare zu berichten. 
g 8. 
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungs- 
dienstes der in Schaumburg-Lippe beschäftigten Referendare liegt 
den Vorständen der Gerichte, dem Staatsanwalte und den Rechts-
	        
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