Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 513 — 
anwälten, welchen die Referendare zur Beschäftigung überwiesen 
sind, ob. 
Diese haben sich, wenn die Beschäftigung der Referendare bei 
ihnen aufgehört hat, in einem an den Präsidenten des Landgerichts 
unmittelbar einzureichenden Zeugnis über das dienstliche und außer- 
dienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen der Referendare 
und der darin hervorgetretenen Mängel auszusprechen. 
Der Landgerichtspräsident nimmt das von ihm ausgestellte 
Zeugnis ebenfalls zu den Personalakten. 
Vorstand des Gerichts im Sinne dieses Paragraphen ist beim 
Landgerichte der Präsident und bei den Amtsgerichten derjenige 
Amtsrichter, dem die Dienstaufsicht zusteht. 
§6 9. 
Die Referendare sind während des Vorberitungsdienstes bei 
den schaumburg--lippischen Gerichten einem oder mehreren Richtern 
zu überweisen. 
Dieser und der Staatsanwalt haben die Ausbildung und 
Schulung der Referendare in allen Zweigen der gerichtlichen und 
staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Justizoerwaltung 
und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie werden 
dabei der Ausbildung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre 
besondere Aufmerksamkeit zuwenden und darauf achten, daß die 
Arbeiten nicht bloß pünktlich, sondern auch in einer sorgfältigen 
Form erledigt werden. Sie werden vor allem beachten, daß die 
wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Referendare der 
ausschließliche Zweck des Vorbereitungsdienstes, demgemäß also jede 
durch diesen Zweck nicht gerechtfertigte, auf Aushülfe und Erleich- 
terung der Beamten gerichtete Tätigkeit der Referendare zu ver- 
meiden ist. 
Der Präsident des Landgerichts insbesondere wird Sorge tragen, 
daß die Referendare regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen, die 
von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht in 
freier Rede entwickeln, auch in anderen als den von ihnen selbst 
Land-Verord. Band XXIII. 65
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.