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anwälten, welchen die Referendare zur Beschäftigung überwiesen
sind, ob.
Diese haben sich, wenn die Beschäftigung der Referendare bei
ihnen aufgehört hat, in einem an den Präsidenten des Landgerichts
unmittelbar einzureichenden Zeugnis über das dienstliche und außer-
dienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen der Referendare
und der darin hervorgetretenen Mängel auszusprechen.
Der Landgerichtspräsident nimmt das von ihm ausgestellte
Zeugnis ebenfalls zu den Personalakten.
Vorstand des Gerichts im Sinne dieses Paragraphen ist beim
Landgerichte der Präsident und bei den Amtsgerichten derjenige
Amtsrichter, dem die Dienstaufsicht zusteht.
§6 9.
Die Referendare sind während des Vorberitungsdienstes bei
den schaumburg--lippischen Gerichten einem oder mehreren Richtern
zu überweisen.
Dieser und der Staatsanwalt haben die Ausbildung und
Schulung der Referendare in allen Zweigen der gerichtlichen und
staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Justizoerwaltung
und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie werden
dabei der Ausbildung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre
besondere Aufmerksamkeit zuwenden und darauf achten, daß die
Arbeiten nicht bloß pünktlich, sondern auch in einer sorgfältigen
Form erledigt werden. Sie werden vor allem beachten, daß die
wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Referendare der
ausschließliche Zweck des Vorbereitungsdienstes, demgemäß also jede
durch diesen Zweck nicht gerechtfertigte, auf Aushülfe und Erleich-
terung der Beamten gerichtete Tätigkeit der Referendare zu ver-
meiden ist.
Der Präsident des Landgerichts insbesondere wird Sorge tragen,
daß die Referendare regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen, die
von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht in
freier Rede entwickeln, auch in anderen als den von ihnen selbst
Land-Verord. Band XXIII. 65