Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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bearbeiteten Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer An- 
sicht veranlaßt werden. 
Zu den Verrichtungen des Gerichtsschreibers dürfen sie nur so 
weit, wie zur Ausbildung erforderlich ist, herangezogen werden; 
sie sind zum Niederschreiben von Verhandlungen nach Diktat und 
zur Führung formularmäßiger Protokolle regelmäßig nur im Beginn 
des Vorbereitungsdienstes zu verwenden. 
8 10. 
Die Ausbildung der Referendare erfolgt zunächst während 
neun Monaten bei einem Amtsgericht. Während des folgenden 
Jahres ist der Referendar bei dem Landgericht zu beschäftigen und 
demnächst vier Monate in den Geschäften der Staatsanwaltschaft 
und sechs Monate in den Geschäften der Rechtsanwaltschaft auszu- 
bilden. Nachdem der Referendar dann nochmals neun Monate 
lang einem Amtsgericht überwiesen ist, erfolgt der Schluß der Aus- 
bildung durch eine sechsmonatige Beschäftigung bei dem Oberlandes- 
gericht Celle (s. jedoch § 0). 
Der Staatsanwaltschaft und“ dem nesberan gench wird der 
Referendar durch den Landgericht nten zugewiesen. 
§ 11. 
Die Ausbildung erfolgt regelmäßig in der im § 10 angegebenen 
Reihenfolge; eine Abweichung von der Vorschrift, daß die Aus- 
bildung bei einem Amtsgerichte beginnt und bei dem Oberlandes- 
gericht endigt, bedarf der Genehmigung Unseres Ministeriums. 
Der Referendar darf einem späteren Abschnitte des Vorbe- 
reitungsdienstes nur überwiesen werden, wenn das Ziel der Aus- 
bildung in dem früheren Abschnitt erreicht ist. 
* 12. 
Dem Referendar ist, soweit möglich, Gelegenheit zur Besichtigung 
von kaufmännischen und industriellen Unternehmungen sowie von 
 
	        
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