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Die Frage der Dauer der Beschäftigung des Referendars in
einem einzelnen Zweige des Vorbereitungsdienstes wird durch diese
Bestimmungen nicht berührt.
8 15.
Die zweite Prüfung, die große Staatsprüfung, wird bei der
Justizprüfungskommission zu Berlin abgelegt.
8 16.
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten Prüfung ist an den
Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, bei dem der Refe-
rendar beschäftigt gewesen ist.
In dem Gesuche ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner
Militärpflicht genügt hat oder vom Militärdienst ganz oder teilweise
befreit ist.
§ 17.
Wenn die Prüfung des Gesuchs ergibt, daß der Referendar
den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften genügt hat, so
wird die Zulassung zur großen Staatsprüfung unter Angabe seiner
Beschäftigung in den einzelnen Zweigen des Vorbereitungsdienstes
vom Präsidenten unter Beifügung eines Gutachtens darüber, ob
der Referendar auf Grund der Zeugnisse und nach dem eigenen
Ermessen des Präsidenten zur Ablegung der Prüfung für vorbe-
reitet zu erachten sei, sowie unter ÜUbersendung der Dienstakten bei
Unserem Ministerium angeregt werden.
8 18.
Um Erteilung des Auftrags zur großen Staatsprüfung wird
Unser Ministerium den Königlich Preußischen Justizminister ersuchen,
wenn sich aus den Zeugnissen des Referendars und den Dienst-
akten keine Bedenken ergeben.
§ 19.
Es ist eine einmalige Wiederholung der großen Staatsprüfung
gestattet.