Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 516 — 
Die Frage der Dauer der Beschäftigung des Referendars in 
einem einzelnen Zweige des Vorbereitungsdienstes wird durch diese 
Bestimmungen nicht berührt. 
8 15. 
Die zweite Prüfung, die große Staatsprüfung, wird bei der 
Justizprüfungskommission zu Berlin abgelegt. 
8 16. 
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten Prüfung ist an den 
Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, bei dem der Refe- 
rendar beschäftigt gewesen ist. 
In dem Gesuche ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner 
Militärpflicht genügt hat oder vom Militärdienst ganz oder teilweise 
befreit ist. 
§ 17. 
Wenn die Prüfung des Gesuchs ergibt, daß der Referendar 
den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften genügt hat, so 
wird die Zulassung zur großen Staatsprüfung unter Angabe seiner 
Beschäftigung in den einzelnen Zweigen des Vorbereitungsdienstes 
vom Präsidenten unter Beifügung eines Gutachtens darüber, ob 
der Referendar auf Grund der Zeugnisse und nach dem eigenen 
Ermessen des Präsidenten zur Ablegung der Prüfung für vorbe- 
reitet zu erachten sei, sowie unter ÜUbersendung der Dienstakten bei 
Unserem Ministerium angeregt werden. 
8 18. 
Um Erteilung des Auftrags zur großen Staatsprüfung wird 
Unser Ministerium den Königlich Preußischen Justizminister ersuchen, 
wenn sich aus den Zeugnissen des Referendars und den Dienst- 
akten keine Bedenken ergeben. 
§ 19. 
Es ist eine einmalige Wiederholung der großen Staatsprüfung 
gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.