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g 20.
In den Fällen des § 64 Abs. 1 der Vorschriften zu der All-
gemeinen Verfügung des Königlich Preußischen Justitzministers vom
17. Juni 1913 wird der Präsident der Justizprüfungskommission
Unserem Ministerium wegen der Entlassung des Reserendars aus
dem Vorbereitungsdienste Mitteilung machen.
Wenn in den Fällen des Abs. 2 a. a. O. die Prüfung abge-
brochen und der Referendar in den Vorbereitungsdienst zurückver-
wiesen wird, so bestimmt auf entsprechende Mitteilung des Präsi-
denten der Kommission Unser Ministerium die Dauer des weiteren
Vorbereitungsdienstes.
g 21.
Abgesehen von dem Falle des Mißlingens der wiederholten
zweiten Prüfung und dem Falle der gänzlichen Ausschließung von
der zweiten Prüfung nach § 64 Abs. 1 der preußischen Vorschriften
ist vom höheren Justizdienst ausgeschlossen:
1. wer sich zur Wiederholung der zweiten Prüfung nach Ab-
lauf der ihm behufs besserer Vorbereitung bestimmten Frist
(§ 63 Abs. 2 der preußischen Vorschriften) nicht meldet,
2. wer innerhalb fünf Jahren vom Beginn des Vorbereitungs-
dienstes sich überhaupt nicht zur zweiten Prüfung meldet.
Aus erheblichen Gründen können diefe Fristen von Unserem
Ministerium verlängert werden.
g 22.
Die in der zweiten Prüfung bestandenen Referendare werden
von Unserem Ministerium zu Gerichtsassessoren ernannt.
Ein Anspruch auf Anstellung im Staatsdienste wird durch diese
Ernennung nicht erworben.
Das Ministerium beschließt nach freiem Ermessen über die
- der Gerichtsassessoren im schaumburg-lippischen Justiz-
dienste.