Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 517 — 
g 20. 
In den Fällen des § 64 Abs. 1 der Vorschriften zu der All- 
gemeinen Verfügung des Königlich Preußischen Justitzministers vom 
17. Juni 1913 wird der Präsident der Justizprüfungskommission 
Unserem Ministerium wegen der Entlassung des Reserendars aus 
dem Vorbereitungsdienste Mitteilung machen. 
Wenn in den Fällen des Abs. 2 a. a. O. die Prüfung abge- 
brochen und der Referendar in den Vorbereitungsdienst zurückver- 
wiesen wird, so bestimmt auf entsprechende Mitteilung des Präsi- 
denten der Kommission Unser Ministerium die Dauer des weiteren 
Vorbereitungsdienstes. 
g 21. 
Abgesehen von dem Falle des Mißlingens der wiederholten 
zweiten Prüfung und dem Falle der gänzlichen Ausschließung von 
der zweiten Prüfung nach § 64 Abs. 1 der preußischen Vorschriften 
ist vom höheren Justizdienst ausgeschlossen: 
1. wer sich zur Wiederholung der zweiten Prüfung nach Ab- 
lauf der ihm behufs besserer Vorbereitung bestimmten Frist 
(§ 63 Abs. 2 der preußischen Vorschriften) nicht meldet, 
2. wer innerhalb fünf Jahren vom Beginn des Vorbereitungs- 
dienstes sich überhaupt nicht zur zweiten Prüfung meldet. 
Aus erheblichen Gründen können diefe Fristen von Unserem 
Ministerium verlängert werden. 
g 22. 
Die in der zweiten Prüfung bestandenen Referendare werden 
von Unserem Ministerium zu Gerichtsassessoren ernannt. 
Ein Anspruch auf Anstellung im Staatsdienste wird durch diese 
Ernennung nicht erworben. 
Das Ministerium beschließt nach freiem Ermessen über die 
- der Gerichtsassessoren im schaumburg-lippischen Justiz- 
dienste.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.