Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1913. W 22. 
  
  
  
112. 
Verordnung, 
betreffend Abänderung der Verordnung, betreffend Anstellung 
etatsmäßiger Gerichtsschreiber vom 13. April 1894. 
Vom 9. August 1913. 
Wie Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-= 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg rc. 2c. 
verordnen hiermit wie folgt: 
Die Verordnung vom 13 April 1894, betreffend die Anstellung 
etatsmäßiger Gerichtsschreiber (Landesverordnungen Band XVI 
Seite 483), wird in folgenden Stücken geändert: 
1. In § 2 Abs. 1 hat es statt zweijähriger: dreijähriger 
Vorbereitungedienst zu heißen. 
2. § 3 wird aufgehoben. 
3. § 11 erhält folgenden Zusatz: 
Justizanwärter, welche innerhalb fünf Jahren 
seit Beginn des Vorbereitungsdienstes die Prüfung 
nicht bestehen, sind in der Regel zu entlassen. 
4. Am Schlusse ist zuzusetzen: 
§ 12. 
Die Gebühr für die Abhaltung der Prüfung be- 
trägt für jeden Anwärter 20 Mark und ist vor Be- 
ginn der Prüfung einzuzahlen. 
Land.-Verord. Band XIIII. 66
	        
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