113.
Ministerialerlaß,
betreffend den Vorbereitungsdienst zur Gerichtsschreiberprüfung.
Vom 12. August 1913.
Über den Vorbereitungsdienst, welcher der Gerichtsschreiber-
prüfung voraufgehen muß, werden folgende Bestimmungen erlassen:
Zu
81.
dem Vorbereitungsdienste soll vorbehaltlich der Be—
stimmungen in den 88 10 ff. nur zugelassen werden, wer
1. das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2.
3.
D.
die für den einjährig-freiwilligen Militärdienst erforder—
liche wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen hat,
durch Gutachten eines beamteten Arztes nachgewiesen hat,
Luon er die erforderliche körperliche und geistige Gesundheit
esitzt,
sich während des Vorbereitungsdienstes und der späteren
unentgeltlichen Beschäftigung (s. § 9) aus eigenen Mitteln
oder durch ihm zugesicherte Unterstützung ohne Beihilfe
des Staates zu unterhalten im Stande ist und
eine deutliche und geläufige Handschrift hat.
Ausnahmsweise können Personen, die noch nicht das siebzehnte,
wohl aber das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, zum Vor-
bereitungsdienste zugelassen werden.
Eine bloß vorbereitende Beschäftigung von Personen, die nicht
zum Vorbereitungsdienste zugelassen sind, darf nicht stattfinden.
§ 2.
Dem Gesuche um Zulassung sind der Geburtsschein, eine
kurze, selbst verfaßte und selbst geschriebene Darstellung des Lebens-
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