— 524 —
laufes, ein Zeugnis der betreffenden Unterrichtsanstalt über die
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erforderliche wissenschaftliche
Befähigung, ein Ausweis über die Militärverhältnisse, falls solche
nach oͤem Alter des Anwärters schon in Betracht kommen, ein
ärztliches Attest des zuständigen Physikus über die Diensttauglichkeit
des Anwärters, die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Ver-
treters und ein amtlich bestätigter Unterhaltsnachweis beizufügen.
Die Zahl der zuzulassenden Anwärter wird mit Rücksicht auf
den voraussichtlich eintretenden Bedarf bestimmt. Meldungen, die
wegen Erschöpfung der zulässigen Zahl nicht berücksichtigt werden
können, werden zurückgewiesen; Vormerkungen finden nicht statt.
83.
Der Vorbereitungsdienst beträgt 3 Jahre.
Der Zeitraum, während dessen der Anwärter im Vorbereitungs-
dienste für die Gerichtsvollzieherprüfung beschäftigt, als Gerichts-
vollzieher angestellt oder mit der einstweiligen Wahrnehmung des
Ger dienstes beauftragt war, kann bis zur Dauer von
böchstens 3 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet
werden
Die Zeit, während deren der Anwärter infolge von Krankheit,
von Einziehung zu militärischen Dienstleistungen oder aus anderen
Gründen dem Vorbereitungsdienst entzogen war, kann insgesamt
bis zu 3 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden,
jedoch darf die Anrechnung einer Unterbrechung des Vorbereitungs-
dienstes lediglich aus anderen Gründen, als wegen Krankheit oder
Einziehung zu militärischen Dienstleistungen, insgesamt 6 Wochen
nicht übersteigen. Der Landgerichtspräsident hat im Einzelfalle zu
bestimmen, ob und in welcher Höhe eine Anrechnung stattzufinden
hat, und in welcher Weise die anzurechnende Zeit auf die einzelnen
Zweige des Vorbereitungsdienstes zu verteilen ist.
84.
Die zum Vorbereitungsdienste zugelassenen Anwärter führen
die Bezeicumg Justizanwärter. Sie sind bei Antritt des Vor-