Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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laufes, ein Zeugnis der betreffenden Unterrichtsanstalt über die 
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erforderliche wissenschaftliche 
Befähigung, ein Ausweis über die Militärverhältnisse, falls solche 
nach oͤem Alter des Anwärters schon in Betracht kommen, ein 
ärztliches Attest des zuständigen Physikus über die Diensttauglichkeit 
des Anwärters, die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Ver- 
treters und ein amtlich bestätigter Unterhaltsnachweis beizufügen. 
Die Zahl der zuzulassenden Anwärter wird mit Rücksicht auf 
den voraussichtlich eintretenden Bedarf bestimmt. Meldungen, die 
wegen Erschöpfung der zulässigen Zahl nicht berücksichtigt werden 
können, werden zurückgewiesen; Vormerkungen finden nicht statt. 
83. 
Der Vorbereitungsdienst beträgt 3 Jahre. 
Der Zeitraum, während dessen der Anwärter im Vorbereitungs- 
dienste für die Gerichtsvollzieherprüfung beschäftigt, als Gerichts- 
vollzieher angestellt oder mit der einstweiligen Wahrnehmung des 
Ger dienstes beauftragt war, kann bis zur Dauer von 
böchstens 3 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet 
werden 
Die Zeit, während deren der Anwärter infolge von Krankheit, 
von Einziehung zu militärischen Dienstleistungen oder aus anderen 
Gründen dem Vorbereitungsdienst entzogen war, kann insgesamt 
bis zu 3 Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, 
jedoch darf die Anrechnung einer Unterbrechung des Vorbereitungs- 
dienstes lediglich aus anderen Gründen, als wegen Krankheit oder 
Einziehung zu militärischen Dienstleistungen, insgesamt 6 Wochen 
nicht übersteigen. Der Landgerichtspräsident hat im Einzelfalle zu 
bestimmen, ob und in welcher Höhe eine Anrechnung stattzufinden 
hat, und in welcher Weise die anzurechnende Zeit auf die einzelnen 
Zweige des Vorbereitungsdienstes zu verteilen ist. 
84. 
Die zum Vorbereitungsdienste zugelassenen Anwärter führen 
die Bezeicumg Justizanwärter. Sie sind bei Antritt des Vor- 
 
	        
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