Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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bereitungsdienstes auf treue und gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob- 
liegenheiten und zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegen- 
heiten eidlich zu verpflichten. 
§ 5. 
Der Vorbereitungsdienst soll alle Zweige des Gerichtsschreiber- 
dienstes und des Bureaudienstes bei der Staatsanwaltschaft, ins- 
besondere auch die Beschäftigung mit dem Kosten-, Kassen= und 
Rechnungswesen, dem Gefängniswesen und den Justizverwaltungs- 
sachen, umfassen. 
Der Anwärter ist nach näherer Bestimmung des Land)gerichts- 
präsidenten mindestens 24 Monate bei einem Amtsgericht, 8 Monate 
beim Landgerichtund 4 Monatebeider Staatsanwaltschaft zu beschäftigen. 
Ferner ist er während der Vorbereitung beim Amtsgerichte 
1 Monat einem Gerichtsvollzieher und während der Vorbereitung 
beim Landgerichte 4 Monate dem Rechnungsrevisor zu überweisen. 
Der Anwärter hat sich mit der Handhabung der Schreib- 
maschine vertraut zu machen. 
Im Falle einer Abkürzung des Vorbereitungsdienstes (8 3) 
wird das Nähere über die Beschäftigung des Anwärters durch den 
Landgerichtspräsidenten bestimmt. 
Bei den im § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen wird die vor 
Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit auf die Dauer der 
einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes nicht angerechnet. 
§ 6. 
Dem Landgerichtspräsidenten, dem Staatsanwalt und den auf- 
sichtführenden Amtsrichtern liegt die allgemeine Leitung des Vor- 
bereitungsdienstes ob. Sie haben die Dauer und die Reihenfolge 
der einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes innerhalb des 
Zeitraumes, für den der Anwärter der Behörde überwiesen ist, 
festzusetzen und die Beamten zu bestimmen, unter deren besonderer 
Leitung der Anwärter beschäftigt werden soll. Bei Auswahl dieser 
Beamten ist auf ihre Befähigung zur Anleitung besondere Rücksicht 
zu nehmen.
	        
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