Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1913. MW 23. 
  
  
  
114. 
Verordnung 
über die Dienstprüfung der Volksschulamtsbewerber. 
Vom 21. August 1913. 
Über die Dienstprüfung der Volksschulamtsbewerber werden 
folgende Bestimmungen erlassen: 
81. 
Die nach § 41, 2 des Gesetzes vom 4. März 1875 vorge- 
schriebene Dienstprüfung hat den Zweck, die Befähigung der Be- 
werber zur Anstellung im Volksschuldienste festzustellen. 
§ 2. 
Die Prüfungskommission besteht aus dem Kommissar der Ober- 
schulbehörde als dem Vorsitzenden, dem Landesschulinspektor und 
dem Seminarlehrer. Für die praktische Prüfung (§ 7) kann an Stelle 
des letzteren auch ein anderer Schulmann herangezogen werden. 
83. 
Zur Prüfung wird zugelassen, wer mindestens 2½ Jahre im 
Volksschuldienste beschäftigt gewesen ist. 
84. 
a. Die Meldung zur Prüfung ist durch den Landesschulinspektor 
bei der Oberschulbehörde einzureichen und erfolgt spätestens bis 
Land-Verord. Band XXIII. 67
	        
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