Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Bewerbers sowie seine Leistungen als Lehrer und Erzieher festzu- 
stellen. Sie erfolgt daher in der Weise, daß der Bewerber in drei 
Fächern seiner Klasse (Klassen) vor der Kommission Unterricht zu 
erteilen hat und daß im Anschluß daran die Leistungen und der 
Gesamtzustand seiner Klasse (Klassen) festgestellt werden. 
b. Den Termin für den Schulbesuch bestimmt der Regierungs- 
kommissar. Die Fächer, in denen der Bewerber vor der Kommission 
zu unterrichten hat, werden ihm einen Tag vor der Prüfung durch 
den Landesschulinspektor mitgeteilt. 
C. Der zuständige Ortsschulinspektor wird von der auberaumten 
Prüfung benachrichtigt und kann ihr beiwohnen. 
88. 
a. Die mündliche Prüfung wird an einem von dem Regierungs- 
kommissar zu bestimmenden Termine im Seminar abgehalten. 
b. Sie erstreckt sich auf Pädagogik, Methodik und Schulkunde 
und soll dartun, ob der Bewerber die aus der Psychologie, Logik 
und Ethik sich ergebenden Grundsätze für seine unterrichtliche und 
erziehliche Tätigkeit richtig anzuwenden versteht, ob er eine ge- 
nügende Kenntnis der geschichtlichen Entwicklung der Volksschule, 
insbesondere auch der Schaumburg-Lippischen, besitzt und ob er mit 
der Methode der Unterrichtsfächer der Volksschule nach der geschicht- 
lichen Entwicklung und dem gegenwärtigen Stande vertraut ist. 
Auch soll er nachweisen, ob er in der Verwaltung des Schulamts 
einige Erfahrungen gewonnen hat und mit unserm Schulgesetze und 
den wichtigsten Schulverordnungen bekannt ist. 
C. Bei denjenigen Bewerbern, die in der Schulamtskandidaten- 
prüfung in einem Fache ein ungenigendes Prädikat erhalten haben, 
kann ermittelt werden, ob sie die Lücken ihres Wissens ausgefüllt 
haben. 
§ 9. 
a. Uber jeden Teil der Prüfung wird ein Protokoll geführt. 
Die Teilergebnisse werden unter Anwendung der Prädikate „Sehr 
gut“, „Gut“, „Genügend“ und „Nicht genügend“ festgestellt. Die 
67“
	        
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