Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Einzelurteile werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt, 
für das gleichfalls die genannten vier Prädikate Verwendung finden 
und das am Schluß der Prüfung dem Bewerber mündlich mitge- 
teilt wird. 
b. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis 
„Nicht genügend,, lautet. 
C. Das Protokoll wird von den Mitgliedern der Prüfungs- 
kommission unterzeichnet und bei den Akten des Landesschulinspektors 
aufbewahrt. 
8 10. 
Auf Grund der bestandenen Prüfung erhält der Bewerber ein 
Zeugnis, das von der Prüfungskommission unterschrieben wird. 
8 11. 
a. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 
b. Hat ein Schulamtsbewerber nach fünfjähriger Beschäftigung 
im Schuldienste die Prüfung nicht bestanden, so wird er nicht weiter 
beschäftigt und seine Anstellung als ständiger Lehrer ist ausgeschlossen. 
8 12. 
Vor dem Beginne der mündlichen Prüfung hat der Bewerber 
außer der Stempelgebühr eine Gebühr von 18 Mark zu zahlen, 
die bei Nichtbestehen der Prüfung nicht zurückgezahlt wird. 
Jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält für die Prüfung 
eines jeden Bewerbers eine Pauschsumme von 6 Mark und hat 
außerdem den Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder für die aus 
Anlaß der Prüfung zu machenden Reisen. 
8 18. 
Diese „Ordnung“ tritt an die Stelle der Prüfungsordnung 
vom 23. August 1902. 
Bückeburg, den 21. August 1913. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 23. August 1918.
	        
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