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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1913. W 25.
116.
Verordnung
betreffend die für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständigen
Behörden.
Vom 3. September 1913.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg rc. 2c.
verordnen auf Grund der §§ 35 und 48 des Gesetzes über einen
einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (Reichs-
Gesetzbl. S. 505), was folgt:
1. Die Veranlagung des Wehrbeitrags erfolgt durch das Ver-
anlagungsamt.
2. Gegen den Veranlagungs= und den Feststellungsbescheid
steht dem Beitragspflichtigen die Berufung an den gemäß § 39 des
Einkommensteuergesetzes gebildeten Berufungsrat zu. Auf das
Rechtsmittelverfahren findet die Vorschrift des § 38 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes siungemäße Anwendung.
3. Die Androhung und „Aillsetzung von Zwangsstrafen (8 38
Absatz 1, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 4 des Reichsgesetzes), die Fest-
setzung von 4Worcbl 2. 1en (( 38 Abs. 2), die Wehrbeitrags-
ermäßigungen, (§31 Abs. 4), die Festsetzung der von dem Beitrags-
pflichtigen zu erstattenden Kosten (6 44), die Stundungen und die
Genehmigung der Entrichtung des Wehrbeitrags in Teilbeträgen
(§ 52) erfolgen durch den Vorsitzenden des Veranlagungsamts.
Gegen seine Entscheidungen steht dem Beitragspflichtigen innnerhalb
4 Wochen die Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungsrats
offen.