Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1913. M 26. 
  
  
  
117. 
Verfügung, 
betreffend Ausführung der Bundesratsbestimmungen, betreffend die 
Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der 
Strafurteile, vom 16. Juni 1882, 9. Juli 1896, 17. April 1913. 
Vom 4. September 1913. 
An Stelle der Ausführungsverfügung vom 30. September 1896 
(L.-V. Bd. XVII Seite 269) tritt folgende Anweisung: 
I. Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden 
In allen Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen, be- 
züglich deren im Falle der Verurteilung eine Strafnachricht zu er- 
teilen ist (§ 2), ist von der Staatsantwaltschaft oder dem Gericht 
die Registerbehörde sobald als tunlich um Auskunft über die Vor- 
strafen zu ersuchen. Der Ministerialerlaß vom 22. März 1912 
(L.-V. Bd. XXIII S. 249) wird hierdurch nicht berührt. 
  
II. Tätigkeit der Strafvollstreckungsbehörden. 
2. In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Strafsachen 
erfolgen die erforderlichen Mitteilungen durch die Strafvoll- 
streckungsbehörden (die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht und 
die Amtsrichter). 
Der Sekretär oder Gerichtsschreiber hat die Strafnachrichten, 
sobald das Urteil oder der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, 
die Mitteilungen nach Vordruck E, El und F unverzüglich genau 
Land.-Verord. Band XXIII. 68
	        
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