Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Bekanntmachung 
über eine allgemeine Landestrauer. 
Da es Gott dem Allmächtigen gefallen hat, den Durchlauch- 
tigsten Fürsten und Herrn, Herrn Georg, regierenden Fürsten zu 
Schaumburg-Lippe aus diesem Leben abzurufen, wird eine allge- 
meine Landestrauer auf 6 Wochen, vom heutigen Tage an gerechnet, 
vorgeschrieben und angeordnet, daß während der ersten zwei Wochen 
keine öffentlichen Lustbarkeiten stattfinden. 
Bückeburg, den 30. April 1911. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben am 30. April 1911.
	        
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